Kontroversen in Militärethik und Sicherheitspolitik
Vergeltende und wiedergutmachende Gerechtigkeit: Wo steht das Völkerstrafrecht heute?
Einleitung
Im Oktober 1946, als der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs zu Ende ging, kommentierte Victor Bernstein, Sonderkorrespondent der New Yorker Zeitung PM, das Urteil gegen Rudolf Hess, Hermann Göring und 22 weitere Angeklagte mit den folgenden Worten: „Von jetzt an wird ein Kriegsanstifter nicht nur in Geschichtsbüchern gebrandmarkt, er wird schon vorher bestraft, solange er noch persönlich darunter leiden kann, und [er] wird als gemeiner Verbrecher […] verurteilt.”[1] Was Bernstein beschreibt, entspricht dem Grundgedanken vergeltender Strafgerechtigkeit (retribution): Eine Person, die das Gesetz gebrochen hat, muss bestraft werden. Im Sinne der klassischen Vergeltung wird die Strafe als gerechter Ausgleich für das Unrecht der Straftat verstanden. Es handelt sich um einen traditionellen Ansatz der Rechtfertigung von Strafe, der sich auf die be- und damit vergangene Straftat konzentriert und in diesem Sinne primär rückwärtsgewandt ist. Während der Vergeltungsgedanke sowohl im nationalen als auch im internationalen Strafrecht weitgehend als Strafzweck anerkannt ist, haben in den letzten Jahren weitere Ansätze an Bedeutung gewonnen. Einer dieser Ansätze, der häufig als Gegenpol zur Idee der Vergeltung dargestellt wird, ist die Idee wiederherstellender oder wiedergutmachender Gerechtigkeit (restorative justice). Sie beruht auf der Überzeugung, dass Gerechtigkeit am besten durch Beteiligung und Dialog erreicht werden kann. Ein restorative justice-Ansatz erfordert, dass man sich nicht nur auf die begangene Straftat konzentriert, sondern auch auf den von den Opfern erlittenen Schaden. Denn letztlich geht es bei diesem Ansatz darum, die menschlichen Beziehungen, die durch die Straftat beeinträchtigt wurden, wiederherzustellen, um die gewaltvolle Vergangenheit auf eine konstruktive Weise zu überwinden. In diesem Sinne wird die restorative justice als zukunftsorientiert verstanden. Bei der Betrachtung dieser beiden sehr unterschiedlichen (Straf-)Gerechtigkeitsansätze stellt sich die Frage, ob sie sich gegenseitig ausschließen oder ob sie womöglich sogar miteinander kombiniert werden können. Wie könnte ein Strafgerechtigkeitsansatz jenseits von Vergeltung aussehen? Und wo steht das Völkerstrafrecht in dieser Hinsicht heute?
Vergeltung und die Ursprünge des Völkerstrafrechts
In weiten Teilen der westlichen Welt ist die Vorstellung von Strafe tief in einem auf Vergeltung gerichtetenVerständnis verwurzelt. Der stark philosophisch (kantianisch) untermauerte Vergeltungsansatz beruht auf dem Verständnis, dass der Staat die Schuld des Täters sühnen und das in der öffentlichen Ordnung entstandene Ungleichgewicht ausgleichen soll.[2] Wichtig ist dabei, dass Vergeltungüber den Gedanken der Rache hinaus als die Bereitschaft zu verstehen ist, die begangenen Verbrechen nicht ungestraft zu lassen.[3]In diesem Sinne entspricht ein Vergeltungsansatz der öffentlichen Forderung nach einer Rechenschaftspflicht von Tätern und damit gegen ihre Straflosigkeit.[4]
Das Völkerstrafrecht hat zwar starke Wurzeln im traditionellen Strafrecht und den ihm zugrunde liegenden Prinzipien, unterscheidet sich aber auch von diesem und muss daher einen autonomen Gerechtigkeitsansatz entwickeln. Denn im Gegensatz zum nationalen Strafrecht soll das Völkerstrafrecht auf schwerste Menschenrechtsverletzungen (als Grundlage völkerrechtlicher Verbrechen) und Bedrohungen des internationalen Friedens und der Sicherheit reagieren.[5] Zahlreiche Ziele wurden formuliert, um die Einrichtung internationaler Strafgerichte zu rechtfertigen. Zu den klassischen Zielen gehören Abschreckung, Rehabilitierung und vor allem auch Vergeltung.[6]Den Nürnberger Prozessen lag, auch wenn die angestrebten Ziele nicht ausdrücklich genannt wurden, offensichtlich der Vergeltungsgedankezugrunde. Das Gleiche gilt für den Eichmann-Prozess vor dem Jerusalemer Bezirksgericht. Darin wurde Adolf Eichmann, der vielleicht wichtigste Bürokrat bei der Umsetzung der „Endlösung“ im Rahmen des deutschen Holocaust, 1961 für seine Beteiligung daran für schuldig befunden, wobei Vergeltung eine Hauptbegründung für die Bestrafung war.[7] Zwar hat sich das Völkerstrafrecht seit diesen Prozessen im Nachgang des Zweiten Weltkriegs deutlich weiterentwickelt, doch haben die später eingerichteten internationalen Strafgerichtshöfe weitgehend auf ihrem Erbe aufgebaut – insbesondere im Hinblick auf das zugrunde liegende Strafgerechtigkeitsverständnis. Die beiden Ad-hoc-Gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) und für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda, ICTR), die in den 1990er-Jahren geschaffen wurden und wesentlich zur Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts beigetragen haben, basierten weitgehend auf der Idee der Vergeltung als Hauptzweck der Bestrafung.[8] Der 2002 eingerichtete Internationale Strafgerichtshof (IStGH) folgte diesem Ansatz und hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die Vergeltung zu den „Hauptzielen der Strafe“ gehört („primary objectives of punishment“).[9]Auch die neueren Kosovo-Spezialkammern (Kosovo Specialist Chambers, KSC) folgen in ihrem Verständnis der Strafzwecke weitgehend dem IStGH.[10]
Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass der Gedanke der Vergeltung nicht nur im nationalen Strafrecht starken Widerhall findet, sondern auch im Völkerstrafrecht tief verwurzelt ist.[11] Doch obwohl retributive justice nach wie vor ein wichtiger Eckpfeiler des Völkerstrafrechts ist, lässt sich eine zunehmende Konzentration auf und sogar eine Verlagerung hin zu anderen Strafzwecken beobachten. Dies soll im Folgenden aufgezeigt werden.
Der Weg zur Idee der Wiedergutmachung
Über die klassischen Ziele der Strafjustiz hinaus rückten in völkerstrafrechtlichen Diskussionen zunehmend weiter gefasste Ziele in den Vordergrund – etwa die Bekämpfung einer Kultur der Straflosigkeit, die Schaffung einer historischen Dokumentation von schwersten Verbrechen, die Genugtuung für die Opfer oder die Förderung eines Versöhnungsprozesses.[12] Es wird gefordert, sich nicht nur auf die Straftat, sondern auch auf den sozialen Kontext zu konzentrieren und das von den Opfern erlittene Leid anzuerkennen, um ihnen eine Stimme zu geben und sie aktiv in den Strafprozess einzubeziehen.[13] Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Idee der Wiedergutmachung im Sinne der restorative justice zunehmend Beachtung erfahren hat.
Dabei handelt sich um einen Gerechtigkeitsansatz, der erst in den späten 1970er-Jahren in den nationalen Strafrechtssystemen Aufmerksamkeit erlangt hat.[14] Obwohl es keine einheitliche Praxis gibt, ist die von Tony F. Marshall entwickelte Definition sicherlich eine der bekanntesten. Danach ist restorative justice „ein Prozess, bei dem Parteien, die an einer bestimmten Straftat beteiligt sind, gemeinsam entscheiden, wie sie mit den Folgen der Straftat und ihren Auswirkungen auf die Zukunft umgehen wollen“.[15] Zwar variieren die genauen Konturen des Konzepts je nach Definition, jedoch lassen sich drei Elemente identifizieren, die ihm stets zugrunde liegen: Begegnung, Wiedergutmachung und Transformation.[16] Damit bietet die restorative justice einen ganzheitlicheren und zukunftsorientierten Ansatz als ein reiner Vergeltungsansatz und sucht die Grenzen der herkömmlichen Strafjustiz zu überwinden.[17] Entscheidend ist, dass die restorative justice weitgehend von Freiwilligkeit geprägt ist, da sie nur dann funktionieren kann, wenn alle Beteiligten – sowohl Opfer als auch Täter – bereit sind, in einen Dialog einzutreten. Auf nationaler Ebene hat sich die restorative justice vor allem zu einem Instrument der Bewältigung von Kleinkriminalität in Friedenssituationen entwickelt, wo sie zum Beispiel in Form des Täter-Opfer-Ausgleichs eingesetzt wird (s. etwa § 46a StGB). Auf internationaler Ebene wird restorative justice dagegen vor allem in Fällen schwerer Verbrechen und gravierender Menschenrechtsverletzungen angewandt, häufig in Kontexten von bewaffneten Konflikten, zum Beispiel in Gestalt von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen.[18]
Der Grund für die Hinwendung zur restorative justice liegt darin, dass die traditionellen Ansätze in der Strafrechtspflege bei den Beteiligten häufig ein Gefühl der Enttäuschung hervorrufen: Die Opfer sind frustriert ob des oft statischen und formalistischen Strafprozesses, der ihnen nicht die Stimme gibt, die sie sich erhofft hatten; die Täter (falls sie für schuldig befunden und verurteilt werden) bleiben häufig jahrelang im Gefängnis, ohne dass es sinnvolle Rehabilitationsprogramme gibt; und die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung, die die Gewalt erlitten hat, bleiben unberücksichtigt. Letzten Endes bleibt jeder mit den Folgen von Gewalttaten allein. Die Frage, die sich dabei fast zwangsläufig stellt, lautet: Dient ein solcher strafrechtlicher Ansatz dem Interesse der Gerechtigkeit? Restorative justice scheint so eine vielversprechende Antwort auf die Frage zu liefern, wie mit strafrechtlichem Unrecht am besten umgegangen werden kann.
In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, für welches Justizmodell sich internationale Strafgerichte heute entscheiden. Diese Frage ist auch deshalb wichtig, da die traditionellen (retributiven) Antworten der Strafjustiz oft in einer Weise dargestellt werden, die im Widerspruch zu den Ansätzen der restorative justice stehen oder sogar unvereinbar mit ihr zu sein scheinen.
Der Internationale Strafgerichtshof: Ein neuer Trend
Der IStGH ist der einzige ständige internationale Strafgerichtshof und gilt weithin als Referenzrahmen für das Völkerstrafrecht der Gegenwart. Ebenfalls ist er der erste internationale Strafgerichtshof, der bestimmte Elemente der restorative justice in seinen Rechtsrahmen aufgenommen hat.[19] Insbesondere hat der IStGH die Beteiligungsrechte von Opfern in einem noch nie da gewesenen Maße in seine Verfahrens- und Beweisregeln (Rules of Procedure and Evidence) integriert. Opfer haben das Recht, am Strafverfahren teilzunehmen, sie können ihre Ansichten und Anliegen vortragen sowie Eröffnungs- und Schlusserklärungen abgeben.[20] Zum ersten Mal werden die Opfer in dem Statut eines internationalen Strafgerichtshofs als direkte Adressaten der internationalen Strafjustiz anerkannt.[21] Außerdem werden die Bedürfnisse der Opfer auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt.[22] Schließlich wird ihnen auch in Entschädigungsverfahren im Nachgang einer Verurteilung eine wichtige Rolle zugestanden.[23]
Insbesondere die Entschädigungsverfahren vor dem IStGH sind weitgehend von einem restorative justice-Ansatz geprägt. So wurden im Fall Al Mahdi Entschädigungen für den kulturellen und moralischen Schaden angeordnet, den die lokale Bevölkerung in Timbuktu (Mali) erlitten hat.[24] Im Fall Ongwen sprach der IStGH fast 50.000 Opfern von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen Entschädigungen zu – einschließlich symbolischer Geldzahlungen, medizinischer, psychologischer und sozioökonomischer Rehabilitationsprogramme, Gedenkveranstaltungen sowie anderer symbolischer Aktivitäten.[25] Wichtig ist, dass die verschiedenen Entschädigungsformen unter Einbeziehung der Ansichten der Opfer entwickelt wurden. Der Treuhandfonds für die Opfer (Trust Fund for Victims)[26]unterstützt die Entschädigung mit einem Umsetzungsplan, in dessen Mittelpunkt ein Beteiligungsmechanismus steht, um die enge Einbeziehung der Opfer sicherzustellen.[27]
Mit der Einführung dieser opferzentrierten Elemente hat der IStGH Pionierarbeit geleistet. Gerade im Vergleich zu früheren internationalen Strafgerichtshöfen hat er einen wichtigen Präzedenzfall geschaffen, der das bis zu seiner Gründung bekannte Völkerstrafrechtssystem signifikant erweitert hat. Zudem hat der IStGH einen Trend gesetzt, der von späteren internationalen Strafgerichtshöfen (in unterschiedlichem Ausmaß) aufgegriffen wurde – etwa von den Außerordentlichen Kammern vor den Gerichten Kambodschas (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia, ECCC), dem Sondertribunal für den Libanon (Special Tribunal for Lebanon, STL), den (bereits erwähnten) KSC und dem Sondertribunal für die Zentralafrikanische Republik (Cour Pénale Spéciale de la République Centrafricaine, CPS).[28] Man kann also mit Fug und Recht festhalten, dass die Beteiligung von Opfern zu einem integralen Bestandteil des Völkerstrafrechts der Gegenwart geworden ist.[29]
Der beschriebene Trend zeigt, dass jenseits eines rein retributiven Justizansatzes bestimmte Elemente der restorative justice vor dem IStGH und weiteren internationalen Straftribunalen inzwischen anerkannt und umgesetzt werden. Die internationale Strafjustiz zielt heute nicht mehr nur auf die Bestrafung der Täter, sondern auch auf eine verstärkte Beteiligung der Opfer.[30]Doch auch wenn das moderne Völkerstrafrecht und insbesondere der Rechtsrahmen des IStGH mehr Gewicht auf Elemente der restorative justice legen als seine Vorgänger (namentlich die Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg, der ICTY und der ICTR), ist der Hauptzweck der Bestrafung noch immer dem Vergeltungsgedanken verhaftet. Der IStGH hat die Präambel seines Statuts, in der von der Entschlossenheit die Rede ist, „der Straflosigkeit ein Ende zu setzen“, stets so ausgelegt, dass in erster Linie Vergeltung angestrebt wird.[31]Das Justizmodell des IStGH enthält also einige Elemente der restorative justice (insbesondere die Beteiligung der Opfer und deren Entschädigung), bleibt aber seinem Wesen nach vergeltungsorientiert. Elemente der restorative justice werden nur insoweit übernommen, als sie mit der primären und übergeordneten Idee eines traditionellen Ansatzes zur Bestrafung übereinstimmen.[32]Man kann also festhalten, dass das Völkerstrafrecht der Gegenwart trotz der deutlichen Entwicklung hin zu restorative justice auch heute noch einem Vergeltungsansatz verhaftet bleibt und von diesem geprägt ist.
Wenngleich das Völkerstrafrecht in erster Linie mit Tribunalen auf supranationaler Ebene assoziiert wird, sollten Verbrechen idealerweise dort gerichtlich verfolgt werden, wo sie begangen wurden, also, dem Gedanken der Komplementarität folgend, in den Territorialstaaten selbst.[33]Dies gilt umso mehr, als die innerstaatlichen Rechtssysteme die örtlichen Gepflogenheiten oft am besten verstehen und auch für die Opfer leichter zugänglich sind als die oft weit entfernt gelegenen internationalen Strafgerichte. Daher ist auch die Anwendung des Völkerstrafrechts auf nationaler Ebene wichtig, um die aktuellen Entwicklungen in der völkerstrafrechtlichen Praxis zu verstehen und einordnen zu können.[34] Ein interessanter (und oft übersehener) nationaler Strafverfolgungsmechanismus, der wertvolle Erkenntnisse darüber liefern könnte, wie restorative justice auf eine innovative Weise umgesetzt werden kann, ist die kolumbianische Sondergerichtsbarkeit für den Frieden, der wir uns nun zuwenden werden.
Die kolumbianische Sondergerichtsbarkeit für den Frieden: Wiedergutmachung und Vergeltung
Die kolumbianische Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (Jurisdicción Especial para la Paz, JEP) wurde im Nachgang eines Friedensabkommens im Jahr 2016 eingerichtet. Das Abkommen markierte das offizielle Ende des mehr als 50 Jahre andauernden nicht-internationalen bewaffneten Konflikts zwischen der kolumbianischen Regierung und der FARC-EP (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército del Pueblo).[35] Ziel der JEP ist es, diejenigen Personen strafrechtlich zu belangen, die direkt oder indirekt an dem bewaffneten Konflikt beteiligt waren, sowie die Rechte der Opfer zu schützen. Da die JEP Teil eines umfassenderen Post-Konflikt- oder Transitional Justice-Prozesses ist, besteht eines ihrer Leitprinzipien in der Idee einer zukunftsorientierten Justiz, die darauf abzielt, dem Konflikt ein Ende zu setzen.[36]
Das angestrebte Justizmodell der JEP verfolgt einen einzigartigen Ansatz, der restorative und retributive justice auf beispiellose Weise miteinander verbindet. Der Grundgedanke des Justizmodells der JEP ist die Förderung des Dialogs zwischen Opfern, Tätern und der betroffenen Bevölkerung im weiteren Sinne. Dazu gehört die Wahrheitsfindung, aber auch die Gestaltung von Sanktionen und Entschädigungen. Im Rahmen des sogenannten dialogischen Prozesses werden Opfer und Täter ermutigt, in einen moderierten Dialog einzutreten. Ziel ist es, zu verstehen, warum eine Person die fraglichen Gewalttaten überhaupt begangen hat, diese Person zu ermutigen, die Wahrheit zu sagen, und einen Raum zu schaffen, in dem beide Seiten zuhören und einen konstruktiven, respektvollen Dialog führen können.[37] Während Partizipation und Entschädigungen restorative Elemente sind, die anderen zeitgenössischen Strafgerichten ebenfalls nicht fremd sind, ist die Idee eines genuinen Dialogs, der im Rechtsrahmen der JEP fest verankert ist, neu.
Der dialogische Prozess wird auf verschiedenen Ebenen vor der JEP umgesetzt.[38] Ein Beispiel ist die Gestaltung des Strafverfahrens selbst. Die JEP sieht zwei unterschiedliche Verfahrenswege vor. Während der erste einem Geständnisverfahren ähnelt, sieht der zweite einen regulären kontradiktorischen (adversatorischen) Strafprozess vor. Dem ersten Verfahrensweg, der die Wahrheitsfindung fördern soll, wird Vorrang eingeräumt und Personen, die vor der JEP erscheinen, werden ermutigt, an dem restorativen Dialog teilzunehmen. Nur wenn sie sich weigern, ihre Verantwortung anzuerkennen und die Wahrheit zu sagen, kommen sie in das zweite (subsidiäre) Verfahren, das in einem kontradiktorischen, klassisch retributiven Strafprozess besteht.[39] In Fällen, in denen ein schwerwiegender und offensichtlicher Mangel an dem Bekenntnis zur JEP und insbesondere zum Recht der Opfer auf Wahrheitsfindung erkennbar wird, können Personen als Ultima Ratio von der JEP ausgeschlossen werden. Ihre Fälle werden dann von ordentlichen Strafgerichten übernommen.[40] Ein weiteres Beispiel für den dialogischen Prozess ist das Sanktionssystem der JEP. Täter, die ein Geständnis ablegen, die Wahrheit sagen und sich an Aktivitäten zur Entschädigung und Nichtwiederholung beteiligen, erhalten mildere Sanktionen, deren Vollstreckung normalerweise außerhalb des ordentlichen Strafvollzugs stattfindet.[41] Zwar können solche Sanktionen auch einen Freiheitsentzug (das heißt eine Sanktion mit retributivem Charakter) darstellen, sie werden jedoch nur dann verhängt, wenn das Hauptziel der restorative justice nicht mit anderen Maßnahmen erreicht werden kann.[42]
Im Lichte der obigen Ausführungen kann man sagen, dass die restorative justice das Herzstück der kolumbianischen Strafjustiz bei der Aufarbeitung der während des Bürgerkriegs begangenen Verbrechen darstellt. Die JEP bietet eine innovative und reiche „Formel“ und zeigt, dass es möglich ist, ein Modell zu schaffen, in dem internationale Verbrechen über die traditionellen Formen der retributive justice hinaus verfolgt werden, ohne dabei zu Straflosigkeit zu führen.[43] Wichtig zu betonen ist, dass die JEP einen Schritt weiter geht als der IStGH und die anderen oben erwähnten internationalen Gerichte, indem sie der restorative justice Vorrang einräumt. Die JEP bringt die Anliegen eines Transitional Justice-Prozesses (Wahrheitsfindung, Gewährleistung der Zentralität der Opfer und Beitrag zum Aufbau eines dauerhaften Friedens) mit dem Bedürfnis in Einklang, die Hauptverantwortlichen schwerer Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen.[44] Es ist daher nicht verwunderlich, dass die JEP zu einer Referenz zeitgenössischer Studien zu restorative justice geworden ist.[45]Dies gilt umso mehr, als einige den IStGH bereits aufgefordert haben, einen genuin „methodengemischten Ansatz“ zu verfolgen, der den Elementen der restorative justice mehr Raum gibt.[46]
Ungeachtet der Besonderheiten des kolumbianischen Transitional Justice-Prozesses lohnt es sich daher zu untersuchen, was das Justizmodell der JEP zu den aktuellen Diskussionen über den Umfang und das Wesen des Völkerstrafrechts beitragen kann. Die JEP dient durchaus als Beispiel, um zu zeigen, wie ein innerstaatliches Gericht wertvolle Erkenntnisse zu der Frage liefern kann, welches Justizmodell die beste Antwort auf den Umgang mit schwersten Verbrechen bereithält. Während strafrechtliche Maßnahmen auf nationaler Ebene oft von der internationalen Völkerstrafrechtspraxis beeinflusst und inspiriert werden (ein weithin diskutierter Top-down-Effekt[47]), wird das Gegenteil (Bottom-up-Effekt) selten analysiert. Dies ist nicht nur bedauerlich, weil es nicht mehr der zunehmenden Dezentralisierung des Völkerstrafrechts im 21. Jahrhundert entspricht,[48] sondern auch, weil gerade strafrechtliche Modelle im Kontext von Transitional Justice-Prozessen einen wichtigen Beitrag zu den gegenwärtigen Diskussionen über das Potenzial des Völkerstrafrechts leisten könnten.
Abschließende Bemerkungen
Das Völkerstrafrecht der Gegenwart hat sich zu einem dynamischen und facettenreichen Rechtsgebiet entwickelt. Während die ersten internationalen Straftribunale auf einem engen Verständnis des Strafrechts basierten, das sich weitgehend auf die traditionellen Ziele der Strafjustiz und insbesondere auf den Vergeltungsgedanken (retributive justice) beschränkte, haben die heutigen internationalen Straftribunale begonnen, auch Elemente der Wiedergutmachung (restorative justice) einzubeziehen. Während sich ein auf retributive Ansätze beschränktes Justizmodell strikt auf die einzelne Tat und den Angeklagten konzentriert, gehen restorative Ansätze einen Schritt weiter und fragen insbesondere nach dem verursachten Schaden. Erstere erinnern uns daran, dass es bei der Strafjustiz in erster Linie um die individuelle Person geht, die eine Straftat begangen hat, und um die Strafe, die sie hierfür erhalten sollte; letztere versprechen, den verursachten Schaden adäquater zu adressieren, ihn zu entschädigen und einen insgesamt stärker opferzentrierten Ansatz zu gewährleisten. Auch wenn Elemente der retributive justice nach wie vor als wichtig erachtet werden, um der Straflosigkeit entgegenzuwirken, sind Elemente der restorative justice heute ein integraler und nicht mehr wegzudenkender Bestandteil des modernen Völkerstrafrechts. Der IStGH hat in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle übernommen, insbesondere was die Beteiligung und Entschädigung von Opfern betrifft.
Doch obwohl der Gedanke der restorative justice im Völkerstrafrecht der Gegenwart zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, spielt er vor internationalen Strafgerichten nur eine begrenzte Rolle. Diese halten an dem allgemeinen Vergeltungsansatz fest, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung von Strafverfahren mit kontradiktorischem Charakter, sowie der Art und Schwere von Sanktionen. In diesem Sinne ist die kolumbianische JEP ein interessantes Beispiel. Sie geht einen Schritt weiter als die heutigen internationalen Strafgerichtshöfe und stellt die Idee der restorative justice in den Mittelpunkt ihrer Arbeit.
Post-Konflikt-Situationen (wie die in Kolumbien) dienen oft als Katalysator für Veränderungen. Dies gilt auch für Fragen der restorative und retributive justice: Während strafrechtliche Verfolgung und Rechenschaftspflicht für schwere Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen gefordert werden, streben Post-Konflikt-Gesellschaften auch nach nachhaltigem Frieden. Da die traditionellen Mittel der Strafjustiz allein nicht ausreichen, um gesellschaftliche Spaltungen, die den Frieden und die Sicherheit untergraben, zu überwinden, hat das Streben nach nachhaltigem Frieden die Tür geöffnet, um Lösungen im Bereich der restorative justice zu untersuchen.[49] Es ist der besondere Bedarf an strafrechtlichen Antworten in Post-Konflikt-Situationen, der innovative Modelle für restorative justice in die völkerstrafrechtlichen Diskussionen eingebracht hat, wobei, wie der kolumbianische Fall zeigt, solche Forderungen nicht auf alternative Mechanismen außerhalb der Strafjustiz (wie etwa Wahrheitskommissionen) beschränkt sind.
Auch wenn die oben beschriebene Entwicklung in der modernen Völkerstrafrechtspflege zu begrüßen ist und weitere Untersuchungen zu gemischten Ansätzen aus restorative und retributive justice erforderlich sind, soll mit einem Wort der Vorsicht geendet werden. Das Potenzial und die Wirkung der internationalen Strafjustiz sollten nicht überbewertet werden. Die Geschichte hat gezeigt, dass die Erwartungen an völkerstrafrechtliche Tribunale nur selten erfüllt werden. Bescheidenheit statt überzogener und unrealistischer Erwartungen ist daher das Gebot der Stunde, nicht zuletzt um zu verhindern, dass die ohnehin schon bestehende Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit des Völkerstrafrechts und seiner Gerichte noch größer wird.[50]
[2] Ausführlicher Ambos, Kai (2021): Treatise on International Criminal Law. Volume I: Foundations and General Part. Oxford, 2. Aufl., S. 115 ff.; Ambos, Kai (2024): Treatise on International Criminal Law. Volume III: International Criminal Procedure. Oxford, 2. Aufl., S. 48.
[3] Ambos, Kai (2021): Treatise I, s. Endnote 2, S. 121.
[4] Kritisch Engle, Karen et al. (2017): Anti-Impunity and the Human Rights Agenda. Cambridge.
[5] Ambos, Kai (2021): Treatise I, s. Endnote 2, S. 123.
[6] Ausführlicher dazu Ambos, Kai (2021): Treatise I, s. Endnote 2, S. 118 ff.
[7] Lauterpacht et al. (Hg.) (1998): International Law Reports. Cambridge (Band 108), S. 203 (Prosecutor v. Erdemovic, ICTY (IT-96-22-T), 29. November 1996).
[8] So bestätigte der ICTY in der Rechtssache Čelebići, dass die „Hauptziele der Verurteilung [...] Abschreckung und Vergeltung sind“ (the „main purposes of sentencing […] are deterrence and retribution“), ICTY, Prosecutor v Delalić et al., No. IT- 96-21-A, Urteil der Rechtsmittelkammer, 20. Februar 2001 (Rechtssache Čelebići), Rn. 806. S. dazu ausführlicher Ambos, Kai (2021): Treatise I, s. Endnote 2, S. 119.
[9] Siehe IStGH, Prosecutor v Al Mahdi, No. ICC-01/12-01/15-171, Urteil der Strafkammer VIII (27. September 2016), Rn. 66, in der es heißt, dass „die Präambel Vergeltung und Abschreckung als die vorrangigen Ziele der Bestrafung durch den IStGH festlegt“ („the Preamble establishes retribution and deterrence as the primary objectives of punishment at the ICC“). Siehe auch IStGH, Prosecutor v Bemba et al., No. ICC-01/05-01/13-2123, Strafkammer VII, Entscheidung über das Strafmaß (22. März 2017), Rn. 19, wo es heißt, dass „der Hauptzweck der Verurteilung von Personen [...] in der Vergeltung und Abschreckung verwurzelt ist“ („the primary purpose of sentencing individuals [...] is rooted [...] in retribution and deterrence“).
[10] Siehe KSC, Specialist Prosecutor v. Salih Mustafa, No. KSC-CA-2023-02/F00038, Urteil der Rechtsmittelkammer (14. Dezember 2023), Rn. 451, in dem es heißt: „Nach der internationalen Rechtsprechung sind Abschreckung und Vergeltung die vorrangigen Ziele der Strafzumessung, und die Rehabilitierung ist zwar relevant, sollte aber keine vorherrschende Rolle spielen“ („according to international criminal jurisprudence, deterrence and retribution are the primary objectives of sentencing, and rehabilitation is relevant but should not play a predominant role“) (siehe auch Rn. 454).
[11] Ausführlicher dazu Ambos, Kai (2024): Treatise III, s. Endnote 2, S. 48.
[12] Ambos, Kai (2021): Treatise I, s. Endnote 2, S. 117.
[13] Siehe z.B. Garbett, Claire (2017): The International Criminal Court and restorative justice: victims, participation and the process of justice. In: Restorative Justice: An International Journal 5(2), S. 189−220.
[14] Zehr, Howard (2002): The Little Book of Restorative Justice. Philadelphia, S. 53 ff.
[15] Marshall, Tony F. (1999): Restorative Justice: An Overview. London, S. 5. (Das Zitat im Original lautet: „Restorative justice is a process whereby parties with a stake in a specific offence collectively resolve how to deal with the aftermath of the offence and its implications for the future.“)
[16] Sarkin, Jeremy J. (2025): Why the ICC Should Apply Restorative Justice and Transitional Justice Principles to Improve the Impact of its Criminal Trials on Societies around the World. In: The International Journal of Transitional Justice 00, S. 1−19, S. 5 (zuerst online).
[17] Daly, Kathleen/Proietti Scifoni, Gitana (2011): Reparation and Restoration. In: Tonry, Michael (Hg.): Oxford Handbook of Crime and Criminal Justice. Oxford, S. 207–253.
[18] Uprimny, Rodrigo/Saffon, Maria Paula (2005): Transitional Justice, Restorative Justice, and Reconciliation: Some Insights from the Colombian Case. National University of Colombia, S. 1−16, S. 5. https://www.legal-tools.org/doc/e5caf8/pdf (Stand: 24. April 2025).
[19] Ambach, Phillipp (2020): From Punitive to Restorative Justice. Victims’ Participation, Reparations and Theories of Punishment. In: Jeßberger, Florian/Geneuss, Julia (Hg.): Why Punish Perpetrators of Mass Atrocities? Purposes of Punishment in International Criminal Law. Cambridge, S. 364−379, S. 365.
[20] Regeln 89 ff. der IStGH Verfahrens- und Beweisregeln (Rules of Procedure and Evidence, RPE).
[21] Art. 68 IStGH-Statut. Siehe dazu auch Ambach, Philipp (2020), s. Endnote 19, S. 364.
[22] Art. 78 (1) IStGH-Statut, Regel 145 (1)(c) RPE.
[24] IStGH, Prosecutor v Al Mahdi, No. ICC-01/12-01/15-236, Entschädigungsanordnung der Strafkammer VIII (17. August 2017), rechtskräftig geworden durch Prosecutor v Al Mahdi, No. ICC-01/12-01/15-259-Red2, Urteil der Rechtsmittelkammer (8. März 2018).
[25] IStGH, Prosecutor v Ongwen, No. ICC-02/04-01/15-2074, Entschädigungsanordnung der Strafkammer IX (28. Februar 2024); bestätigt von IStGH, Prosecutor v Ongwen, No. ICC-02/04-01/15-2108, Urteil der Rechtsmittelkammer (7. April 2025).
[28] Ambach, Phillipp (2020), s. Endnote 19, S. 365, 368 f.
[29] Ambach, Phillipp (2020), s. Endnote 19, S. 365.
[30] Ambach, Phillipp (2020), s. Endnote 19, S. 369.
[31] S. Endnote 9; siehe auch die Präambel des IStGH-Statuts, in der es in Absatz 5 heißt: „Entschlossen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen“ („Determined to put an end to impunity“).
[32] In diesem Sinne auch Sarkin, Jeremy J. (2025), s. Endnote 16, S. 7.
[33] Ausführlich zum Grundsatz der Komplementarität und seinen Folgen: Ambos, Kai (2024): Treatise III, s. Endnote 2, S. 261 ff.
[35] Ambos, Kai/Peters, Stefan (Hg.) (2022): Transitional Justice in Colombia: The Special Jurisdiction for Peace. Baden-Baden.
[36] Vgl. Art. 4 Gesetz über die Justizverwaltung der JEP (Ley Estatutaria de la Administración de Justicia en la Jurisdicción Especial para la Paz).
[37] Parra-Vera, Oscar (2022): The Special Jurisdiction for Peace and Restorative Justice: First Steps. In: Ambos/Peters, s. Endnote 35, S. 135−159, S. 140. Siehe auch Cote Barco, Gustavo E. (2020): El carácter dialógico del proceso con reconocimiento de responsabilidad ante la Jurisdicción Especial para la Paz: retos del derecho penal en contextos de justicia transicional. In: Vniversitas 69, S. 1−30. https://revistas.javeriana.edu.co/index.php/vnijuri/article/view/29007 (Stand: 5. Mai 2025).
[38] Siehe allgemein Castro Cuenca, Carlos G. (2022): Combining the Purposes of Criminal Law and Transitional Justice in the Special Jurisdiction for Peace. In: Ambos/Peters, s. Endnote 35, S. 85−109.
[39] Ausführlicher Ambos, Kai/Aboueldahab, Susann (2018): The Colombian Peace Process and the Special Jurisdiction for Peace. In: Diritto Penale Contemporaneo. Rivista Trimestrale 4/2018. Bologna, S. 255−263, S. 257−258. Bislang hat die JEP in neun Fällen das kontradiktorische Strafverfahren eingeleitet. Für eine kritische Analyse dazu siehe Puentes Selis, Mónica C. (2024): Algunos dilemas del proceso adversarial en la JEP. In: Ámbito Jurídico. https://www.ambitojuridico.com/noticias/columnista-online/constitucional-y-derechos-humanos/algunos-dilemas-del-proceso (Stand: 20. Mai 2025).
[41] Für eine detaillierte Analyse des alternativen Sanktionssystems der JEP siehe Mayans-Hermida, Beatriz E. (2022): Punishing Atrocity Crimes in Transitional Contexts: Advancing Discussions on Adequacy of Alternative Criminal Sanctions Using the Case of Colombia. In: Oxford Journal of Legal Studies (Band 43/Nr. 1), S. 1−31.
[42] Castro Cuenca, Carlos G. (2022), s. Endnote 38, S. 106 ff.; Ambos, Kai/Aboueldahab, Susann (2022): The Special Jurisdiction for Peace and Impunity: Myths, Misperceptions and Realities. In: Ambos/Peters, s. Endnote 35, S. 37−62, S. 43−45.
[44] Ambos/Aboueldahab (2018), s. Endnote 39, S. 256. Siehe auch Ambos/Aboueldahab (2022), in: Ambos/Peters, s. Endnote 35, S. 37 ff.
[45] Jespersgaard Jakobsen, Line (2024): Colombia as the ‘Laboratory’ for Transitional Justice: Consolidation and Innovation of Global Formulas. In: International Journal of Transitional Justice 22, S. 422−438.
[46] Sarkin, Jeremy J. (2025), s. Endnote 16, S. 19.
[47] Siehe bereits Koller, David (2015): The Global as Local. The Limits and Possibilities of Integrating International and Transitional Justice. In: De Vos, Christian et al. (Hg.): Contested Justice. The Politics and Practice of International Criminal Court Interventions. Cambridge, S. 85−105, S. 85. Zum starken Einfluss des Völker(straf)rechts auf die Ausgestaltung der JEP siehe Tarapués Sandino, Diego F. (2022): The Special Jurisdiction for Peace and Sui Generis Transitional Justice. In: Ambos/Peters, s. Endnote 35, S. 63−83, S. 79−80.
Susann Aboueldahab ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen und am Studienzentrum für lateinamerikanisches Straf- und Strafprozessrecht (CEDPAL).
Kai Ambos ist Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen. Er ist außerdem Richter am Kosovo-Sondertribunal in Den Haag und Direktor von CEDPAL.