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Sexualisierte Gewalt im bewaffneten Konflikt und internationale Strafjustiz: Herausforderungen und Chancen im Kampf gegen die Straflosigkeit

Einleitung

Bereits wenige Wochen nach Beginn des Krieges in der Ukraine tauchten zahlreiche Berichte auf, die Vergewaltigungen seitens russischer Streitkräfte belegten und Rückschlüsse darauf zuließen, dass es sich bei diesen Taten kaum um Einzelfälle handeln dürfte.1 Sollten strafrechtliche Ermittlungen dies bestätigen, werden sich diese Ereignisse in der Ukraine in eine bedauerlich lange Geschichte sexualisierter Gewalt in bewaffneten Konflikten einreihen. Obwohl Ausmaß und Form sexualisierter Gewalt je nach Konfliktverlauf, sozialem Kontext und der jeweils involvierten bewaffneten Gruppierung bzw. militärischen Organisation variieren können, ist der Bedarf an auch strafrechtlichen Antworten auf diese Gräueltaten häufig groß. Zweifellos spielt der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) neben weiteren internationalen Straftribunalen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für konfliktbezogene sexualisierte Gewalt. Doch auch die nationale Strafjustiz hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Trotz dieser Entwicklungen bestehen auf beiden Ebenen – international wie national – nach wie vor Probleme bei der strafrechtlichen Aufarbeitung. Darüber hinaus werden zunehmend Alternativen zu traditionellen strafrechtlichen Ansätzen entwickelt, die eine ganzheitlichere Antwort auf die Brutalität bewaffneter Konflikte ermöglichen sollen.

Sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten und internationale Strafjustiz

Über lange Zeit fand im Völkerstrafrecht die sexualisierte Gewalt in Konflikten kaum Beachtung. Sie galt vielmehr als Kollateralschaden bzw. unvermeidbare Begleiterscheinung bewaffneter Auseinandersetzungen. Die berechtigte Kritik an mangelnder strafrechtlicher Ahndung dieser Form schwerster Gewalthandlungen bündelte sich in dem Begriff der impunity (Straflosigkeit)2 als ein Schlagwort im internationalen Kampf gegen die systemimmanenten Probleme hinter der notorischen Untätigkeit der Strafrechtspflege. Die nach dem Zweiten Weltkrieg durchgeführten Strafprozesse von Nürnberg und Tokio übergingen das Phänomen sexualisierter Gewalt weitgehend. Erst in den 1990er Jahren leiteten der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) und der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda, ICTR) den schrittweisen Aufbau eines umfangreichen Korpus an internationaler Rechtsprechung ein, welche Vergewaltigung und andere Formen sexualisierter Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord einstufte.3 Beide Ad-hoc-Strafgerichtshöfe verfolgten sexualisierte Gewalt erstmalig als Völkerrechtsverbrechen und leisteten damit wichtige Pionierarbeit. Ihnen folgte der 2002 eingerichtete ständige IStGH, ausgestattet mit einer Zuständigkeit für ein breites Spektrum von Sexualstraftaten im Zusammenhang mit Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – für Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexualisierter Gewalt von vergleichbarer Schwere.4

Der IStGH setzt insbesondere mit der geschlechtsneutralen Wertung sexualisierter Straftaten einen wichtigen Akzent, wodurch die Taten unabhängig vom Geschlecht sowohl der Opfer als auch der Täter geahndet werden. Mit dem IStGH-Statut wurden zum ersten Mal in der Geschichte des Völkerstrafrechts Verhaltensweisen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt in einem umfassenden Kodex unter Strafe gestellt. Durch die vom ICTY und ICTR geschaffenen Präzedenzfälle, aber auch durch die Rechtspraxis des später eingerichteten Sondergerichtshofs für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone, SCSL) und die Außerordentlichen Kammern vor den Gerichten Kambodschas (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia, ECCC) kann der IStGH auf einen reichen Fundus an Rechtsprechung und Erfahrung im Umgang mit sexualisierter Gewalt zurückgreifen. Der SCSL und die ECCC haben insbesondere in der strafrechtlichen Verfolgung sexueller Sklaverei und Zwangsheirat wichtige Vorarbeit geleistet. Beide Gewaltformen zeigen den oft geschlechtsspezifischen Charakter sexualisierter Gewalt.5 Dieser mit der Zeit gewachsene Korpus an internationaler Rechtsprechung verdeutlicht, dass sexualisierte Gewalt auf unterschiedliche Weise in bewaffneten Konflikten auftritt und verschiedene Muster und Ursachen aufweist. Zum Teil handelt es sich bei sexualisierter Gewalt um Einzeltaten, sie kommt aber auch im Rahmen groß angelegter Kampagnen der Konfliktparteien vor und wird teils sogar als Kriegswaffe eingesetzt.

Die Sensibilisierung für sexualisierte Gewalt im Völkerstrafrecht geht mit einer zunehmenden Aufmerksamkeit der internationalen Politik einher. Die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, entstanden aus der im Oktober 2000 verabschiedeten wegweisenden Resolution 1325, hebt wiederholt hervor, dass sexualisierte Gewalt in Kriegszeiten eine Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit darstellt. Die Agenda erkennt darüber hinaus den oft strategischen Einsatz von sexualisierter Gewalt an und räumt mit dem Mythos auf, nur Frauen seien von ihr betroffen.6 Im Rahmen der Agenda setzte der Sicherheitsrat 2009 ein Expertenteam für Rechtsstaatlichkeit und sexualisierte Gewalt in Konflikten („Team of Experts on the Rule of Law and Sexual Violence in Conflict“) ein, um die Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu fördern und Straflosigkeitslücken zu schließen. Doch obwohl sexualisierte Gewalt in Konflikten mit dieser bemerkenswerten Entwicklung innerhalb weniger Jahrzehnte in den Mittelpunkt der internationalen Aufmerksamkeit gerückt ist, bleiben nach wie vor gravierende Defizite bei der Strafverfolgung.

Der Internationale Strafgerichtshof

Betrachtet man die ersten Tätigkeitsjahre des IStGH, so wird deutlich, dass der Gerichtshof sexualisierten Gewalttaten nicht jenes Maß an Aufmerksamkeit widmete, das angesichts der oben erwähnten Entwicklungen zu erwarten gewesen wäre.7 Zurückführen lässt sich dies insbesondere auf eine mangelnde Prioritätensetzung bei der Strafverfolgung sowie fehlende geeignete Strategien der Anklagebehörde des IStGH, des Office of the Prosecutor (OTP). Im Fall Lubanga beispielsweise wurde das OTP unter der Leitung des ersten Chefanklägers Moreno Ocampo dafür kritisiert, sexualisierte Gewalt aus der Anklage gegen den ehemaligen Milizenführer ausgeklammert zu haben. Dabei lagen hinreichende Beweise für die sexuelle Versklavung und Vergewaltigung von Kindersoldaten vor. Obwohl der Rechtsrahmen des IStGH diese Formen sexualisierter Gewalt ausdrücklich kriminalisiert, genoss ihre strafrechtliche Verfolgung offenbar keine Priorität. Seit dem Amtsantritt der Chefanklägerin Fatou Bensouda hat das OTP seinen Kurs indes korrigiert. Im Jahr 2014 veröffentlichte die Behörde ein Strategiepapier zu sexualisierten und geschlechtsbezogenen Straftaten, welches unter anderem das Ziel festschreibt, Täterinnen und Täter sexualisierter Gewalt gezielt zur Rechenschaft zu ziehen.8 Seither verfolgt das OTP diese Straftaten tatsächlich mit größerem Nachdruck – insbesondere Vergewaltigung (auch gegenüber Männern) und sexuelle Sklaverei (etwa im Fall Ntaganda) sowie Zwangsheirat und erzwungene Schwangerschaft (etwa im Fall Ongwen). Die anfänglich eher dürftige Bilanz des IStGH in diesem Bereich der Strafrechtspflege hat sich damit verbessert, und der Einsatz der damaligen Chefanklägerin Bensouda für die Rechtsdurchsetzung von Fällen sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt kann durchaus als erfolgreich bezeichnet werden.

Der dargestellte Kurswechsel in der Verfolgungspraxis des OTP hat zwar eindeutig dazu beigetragen, dem materiellen Recht in größerem Umfang zur Geltung zu verhelfen, doch die nach wie vor bestehenden Lücken bei der Sicherstellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit offenbaren weiter bestehende Probleme bei der Bekämpfung der weitverbreiteten Straflosigkeit. Die Schwierigkeiten beginnen teilweise bereits mit den strafrechtlichen Ermittlungen: Regelmäßig gelangen Ermittlerinnen und Ermittler erst mit zeitlichem Verzug zum Tatort, sodass sexualisierte Gewalttaten oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind – etwa im Gegensatz zu Massengräbern oder geplünderten Dörfern. Die Beweissicherung wird dadurch erschwert. Doch das zunehmende Bewusstsein für die unterschiedlichen Formen sexualisierter Gewalt und ihre inhärente Logik sowie die rasche Entwicklung passgenauer Ermittlungsmethoden entkräften den hartnäckigen und weitverbreiteten Mythos, diese Verbrechen seien „zu schwer“ zu beweisen.9 Die meisten Probleme im Rahmen der Beweiserhebung sind mit verfügbaren Maßnahmen lösbar, zum Beispiel durch ausreichende Sensibilität für geschlechtsspezifische und andere (auch intersektionale) Formen der Diskriminierung, sowie durch die Abkehr von Praktiken, die die Opfer nachweislich davon abhalten, entsprechende Taten anzuzeigen − etwa der mangelnde Schutz der Betroffenen, reviktimisierende Befragungstechniken oder gar Schuldzuweisungen.

Jenseits der Ermittlungsebene betreffen die fortbestehenden Lücken strafrechtlicher Verantwortlichkeit aber auch offene Fragen zu Art und Umfang von Sexualdelikten und ihrer rechtlichen Bewertung. So fehlt es beispielsweise an einer allgemein etablierten Definition dessen, was eine sexualisierte Tathandlung eigentlich ausmacht.10 Im Fall Kenyatta etwa bewertete die Anklagebehörde des IStGH Zwangsbeschneidung und Penisamputation als eine Form sexualisierter Gewalt. Im Gegensatz dazu stuften die Richter diese Tathandlungen jedoch nicht als sexualisierte Gewaltform ein, sondern subsumierten sie unter den allgemeinen, nicht auf Sexualdelikte beschränkten Auffangtatbestand der „anderen unmenschlichen Handlung“.11 Die unterschiedlichen Auffassungen darüber, was für sexualisierte Gewalt konstitutiv ist, mögen auf den ersten Blick als unbedeutendes Detail erscheinen, sie haben aber erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des durch die Tat verursachten Schadens. Dies gilt nicht nur für die gerichtliche Feststellung der Wahrheit, sondern kann auch die Weichen dafür stellen, wie etwaige damit zusammenhängende Entschädigungen bemessen werden.

Ein weiteres damit verknüpftes Problem konzeptioneller Natur ist die noch immer wenig erforschte Wechselbeziehung zwischen sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt. Beiden Gewaltformen ist gemein, dass sie allzu oft von der internationalen Strafjustiz übersehen oder übergangen wurden. Allerdings wäre Voraussetzung für eine angemessene Verurteilung solcher Verbrechen die tiefenscharfe Abgrenzung „sexualisierter Gewalt“ von (nicht sexualisierter) „geschlechtsbezogener Gewalt“. Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff der sexualisierten Gewalt Straftaten, die eine sexuelle Handlung beinhalten (zum Beispiel Vergewaltigung oder sexuelle Sklaverei). Fälle geschlechtsbezogener Gewalt liegen hingegen vor, wenn Straftaten gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts verübt werden (zum Beispiel Verfolgung aus Gründen des Geschlechts). In vielen Fällen überschneiden sich diese beiden Kategorien, etwa in solchen der erzwungenen Schwangerschaft. Die Strafbarkeit leitet sich jedoch aus jeweils unterschiedlichen Verhaltensweisen und dem durch die Tathandlungen jeweils verursachten Schaden ab. Das Fehlen klarer theoretischer Grundlagen führt derweil zu Problemen bei der Auslegung der Rechtsvorschriften. Hier zeigt sich erneut: Ein progressiver normativer Rahmen allein führt noch nicht zu einer entsprechenden Rechtsdurchsetzung.

Schließlich stoßen die Bemühungen des IStGH, Straflosigkeit im Bereich der sexualisierten Gewalt zu beheben, dort an ihre Grenzen, wo der Gerichtshof schon keine Zuständigkeit hat. Dieser eher formale Aspekt ist freilich nicht auf sexualisierte Gewalt beschränkt. Er fördert aber ebenfalls die Straflosigkeit in diesem Bereich und erklärt, warum sich die Bestrebungen zur Verminderung von Strafverfolgungslücken in den letzten Jahren vom IStGH auf nationale Strafverfolgungsbehörden verlagert haben.

Die Bedeutung nationaler Strafverfolgung

Das Völkerstrafrecht wird häufig primär mit internationalen Strafgerichtshöfen in Verbindung gebracht. Doch in erster Linie ist es Aufgabe der nationalen Strafjustizsysteme, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden völkerrechtlichen Verbrechen zu verfolgen. In der Tat sind sie sogar ein wichtiger Bestandteil der internationalen Strafrechtspflege.12 Gemäß dem Komplementaritätsprinzip greifen internationale Strafrechtsmechanismen nur dann, wenn die zuständige nationale Justiz etwaige völkerrechtliche Verbrechen nicht angemessen verfolgt. Die internationale Ebene kommt also überhaupt nur als „Lückenfüller“ ins Spiel.13 Das internationale Strafjustizsystem beruht auf dem Gedanken, dass internationale Verbrechen idealerweise dort verfolgt werden sollten, wo sie begangen wurden. Nationale Behörden und Gerichte sind oft am besten mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut und für die Betroffenen leichter zugänglich als die oft weit entfernt sitzenden internationalen Strafgerichtshöfe, deren Kapazitäten zudem begrenzt sind.

Der Fall Kolumbien bietet ein anschauliches Beispiel für die Wechselwirkung zwischen nationaler und internationaler Strafjustiz. Nach jahrzehntelangen ergebnislosen Bemühungen, die Verbrechen des Bürgerkriegs (darunter auch Formen sexualisierter Gewalt) strafrechtlich zu verfolgen, leitete das OTP des IStGH im Jahr 2004 Vorermittlungen ein. Nach erneuten Bestrebungen Kolumbiens, strafrechtliche Verantwortlichkeit sicherzustellen – insbesondere durch das Friedensabkommen von 2016 und dessen Umsetzung, die unter anderem zur Einrichtung der Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (Jurisdicción Especial para la Paz, JEP) führte14 – stellte der derzeitige Ankläger Karim Khan die Vorermittlungen im Oktober 2021 (vorläufig) ein.15 Im Gegenzug überzeugte er die kolumbianische Regierung, ein Kooperationsabkommen mit dem OTP zu unterzeichnen. Darin enthalten sind eine Reihe von Garantien, welche die Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf innerstaatlicher Ebene, insbesondere durch die JEP, sicherstellen sollen. Trotz dieses Abkommens verbleibt die Zuständigkeit für die Strafverfolgung (jedenfalls für den Moment) bei den kolumbianischen Behörden.16 Diese Rückkehr zur sog. „positiven Komplementarität“17 ist im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur von sexualisierter, sondern auch von reproduktiver Gewalt enorm wichtig, da die JEP als erster Strafgerichtshof der Geschichte Fälle von erzwungener Empfängnisverhütung und Zwangsabtreibung (denen weibliche Mitglieder der FARC-Guerilla ausgesetzt waren) als internationale Verbrechen verfolgen könnte. Einen ersten Präzedenzfall im Bereich der geschlechtsbezogenen Gewalt hat die JEP bereits geschaffen, als sie die Verfolgung von LGBTIQ-Personen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstufte.18 Dieses Beispiel zeigt, dass nationale Strafgerichte eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts spielen können.19

In manchen Fällen ist jedoch weder der Staat, in dem schwere Verbrechen begangen wurden, in der Lage (oder willens), die strafrechtliche Verfolgung tatsächlich zu übernehmen, noch besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen internationalen Strafrechtsmechanismus – so etwa in Syrien. In einer solchen Situation sind es die Gerichte von Drittstaaten, die hilfsweise zum Einsatz kommen können. Mit dem Ziel, die strafrechtliche Verfolgung der völkerrechtlichen Kernverbrechen sicherzustellen, können auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips als gewissermaßen letztes Mittel diese Verbrechen auch dann vor nationalen Gerichten verfolgt werden, wenn keine Verbindung zum Anklagestaat besteht.20 In den letzten Jahren ist ein klarer Trend erkennbar, wonach vermehrt Verfahren nach dem Weltrechtsprinzip zum Zweck einer robusteren (dezentralen) Durchsetzung des Völkerstrafrechts durchgeführt werden. Deutschland kommt hierbei eine Vorreiterrolle zu.21

Mit der Verabschiedung des IStGH-Statuts haben viele Mitgliedstaaten das Weltrechtsprinzip (das der IStGH selbst aber nicht vorsieht) in ihre nationalen Gesetze aufgenommen. Auch Deutschland ist dem gefolgt und führt auf dieser (in § 1 Völkerstrafgesetzbuch kodifizierten) Grundlage zahlreiche Strafverfahren vor seinen nationalen Gerichten an – insbesondere für Völkerstraftaten, die in Syrien und im Irak begangen wurden. Am Beispiel dieser Verfahren lassen sich die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Verfolgung sexualisierter Kriegsgewalt vor nationalen (drittstaatlichen) Gerichten wie unter einem Brennglas untersuchen: Die deutschen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Generalbundesanwaltschaft (GBA) und die jeweils zuständigen Gerichte, haben bemerkenswerte gemeinsame sowie grenzüberschreitende Anstrengungen unternommen, um komplexe völkerstrafrechtliche Verfahren durchzuführen. Trotz dieser auch international viel beachteten Bemühungen wurde sexualisierte Gewalt nur unzureichend behandelt – insbesondere in der Anklagestrategie der GBA. So wurden etwa im Al-Khatib-Verfahren, in dem es um Staatsfolter in Syrien ging, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zunächst nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor dem Oberlandesgericht Koblenz angeklagt. Stattdessen betrachtete die GBA diese Taten als losgelöst und isoliert von dem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung – entgegen den bereits vorliegenden Ergebnissen internationaler Ermittlungen. Erst auf Antrag der Nebenklage wurde die Anklage ergänzt und so eine Aufarbeitung sexualisierter Gewalt als Völkerrechtsverbrechen ermöglicht.22

Mag dieses Beispiel wie ein technisches Detail erscheinen, trifft es tatsächlich den Kern der jahrzehntelangen Nichtbeachtung sexualisierter Gewalt im Völkerstrafrecht. Ein Blick zurück auf die frühen Verfahren der internationalen Gerichtshöfe (wie oben für den IStGH beschrieben) zeigt, dass gerade die fehlerhafte rechtliche Bewertung sexualisierter Gewalt bei Anklageerhebung dazu führte, dass diese Verbrechen ungeahndet blieben. Tatsächlich wurden im Al-Khatib-Verfahren allein sexuelle Nötigung und Vergewaltigung als Straftatbestände nach dem (nationalen) Strafgesetzbuch zur Anklage gebracht, alle anderen Anklagepunkte beruhten auf dem Völkerstrafgesetzbuch.23 Ein Blick in die Geschichte des Völkerstrafrechts legt nahe, dass diese Weichenstellung zulasten der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt kein Zufall ist. Mehr noch, es ist bittere Ironie, dass sich im Al-Khatib-Verfahren die historischen, inzwischen für überwunden geglaubten Fehler auf nationaler Ebene wiederholen – sowohl in Bezug auf die selektive Strafverfolgung als auch hinsichtlich der im Vergleich zum bestehenden Rechtsrahmen rückständigen Rechtsanwendung. Das Beispiel lehrt uns, dass selbst ein bewährtes Strafrechtssystem, das auf einen (jedenfalls insofern) soliden Rechtsrahmen zurückgreifen kann, keine Garantie für eine angemessene Strafverfolgung bietet.24 Auch dies ist kein neues Phänomen, sondern fügt sich in das beklagenswerte Muster ein, dem das weiter vorherrschende Verständnis und die Behandlung sexualisierter Gewalt im Völkerstrafrecht bis heute folgen. Das Al-Khatib-Verfahren und auch weitere völkerstrafrechtliche Prozesse zeigen, dass deutsche Gerichte von diesem systemischen Missstand offenbar nicht ausgenommen sind. Während sexualisierte Gewalt im Al-Khatib-Verfahren fälschlicherweise als isolierte nationale Straftat und nicht als Völkerrechtsverbrechen angeklagt wurde, blieb diese Gewaltform in anderen Fällen gänzlich unbeachtet.25 Letzteres zeigt exemplarisch der Haftbefehl, den der Bundesgerichtshof gegen Jamil A.-H., den ehemaligen Leiter des Geheimdienstes der syrischen Luftwaffe, erlassen hat und der – entgegen internationalen Erkenntnissen – nicht den Vorwurf sexualisierter Gewalt enthielt.26

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die vor deutschen Gerichten nach dem Weltrechtsprinzip verhandelten Verfahren ein beklagenswertes Defizit im Umgang mit sexualisierten Gewalttaten aufweisen. Es bleibt zwar abzuwarten, ob dieser Ansatz bei den Ermittlungen und im Strafverfahren selbst überdacht wird. Bemerkenswert ist in jedem Fall, dass die GBA ihren Mangel an Erfahrung bei der Untersuchung sexualisierter Straftaten eingeräumt hat.27 Das Beispiel Deutschland zeigt, wie eine unzureichende Aufarbeitung sexualisierter Gewalt nicht unbedingt auf fehlende Ressourcen oder mangelnde Entschlossenheit der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen ist. Schon der Mangel an professionellen Kenntnissen und maßgeschneiderten Verfahrensweisen kann die effektive Strafverfolgung sexualisierter Gewalt vereiteln. Darüber hinaus ist es die Aufgabe der nationalen Gesetzgeber, dafür Sorge zu tragen, dass der nationale Rechtsrahmen tatsächlich mit den internationalen Vorschriften übereinstimmt – was häufig nicht der Fall ist.28

Jenseits der Vergeltungsjustiz

Trotz der dargelegten, weiterhin bestehenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit für konfliktbezogene sexualisierte Gewalt ist sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene eine insgesamt positive Entwicklung zu beobachten. Jenseits der Diskussion um die verbleibenden Mängel gerät jedoch zunehmend die ausschließliche Konzentration des internationalen Strafrechtssystems auf vergeltende, retributive Ansätze bei der Strafverfolgung in die Kritik. Die Strafjustiz hat sexualisierte Gewalttaten in der Vergangenheit oft übersehen und die Handlungsfähigkeit der Betroffenen negiert. Zudem liegt sexualisierter Gewalt oft eine strukturelle Diskriminierung zugrunde (auch jenseits bewaffneter Konflikte). Vor diesem Hintergrund rücken ganzheitlichere Antworten im Umgang mit sexualisierter Gewalt stärker in das Bewusstsein. Im Gegensatz zu den begrenzten Mechanismen traditioneller (retributiver) Strafjustiz sollen restaurative Ansätze neue Wege aufzeigen, um dem durch die Taten verursachten Schaden besser Rechnung zu tragen, (angemessenere) Entschädigungen zu ermöglichen und insgesamt einen opferzentrierten Ansatz zu etablieren, indem beispielsweise Wiedergutmachung der Vorrang vor Bestrafung eingeräumt wird.29 Trotz dieser Diskussion um eine Ausweitung der internationalen Strafjustiz jenseits von Vergeltung und Sühne gelten traditionelle strafrechtliche Maßnahmen weiterhin als wichtige Instrumente zur Bekämpfung von Straflosigkeit.

Auch hier dient die kolumbianische Sondergerichtsbarkeit JEP als Anschauungsbeispiel dafür, wie die oben skizzierten, scheinbar widersprüchlichen Forderungen in der Praxis miteinander in Einklang gebracht werden können. Die JEP setzt auf einen bislang einzigartigen Ansatz bei der Verfolgung internationaler Straftaten, der das traditionelle retributive Verständnis von Strafjustiz zwar mitdenkt, jedoch darüber hinausgeht und restaurativen Ansätzen generell Vorrang einräumt. Dieser mehrschichtige bzw. duale Ansatz der JEP zeigt sich an einer Reihe von Merkmalen, etwa der Einführung eines alternativen (im Gegensatz zum sonst üblichen kontradiktorischen) Verfahrens der Wahrheitsfindung. In diesem sogenannten dialogischen Prozess werden Betroffene und Täter zu einem moderierten Gespräch aufgefordert. Ziel ist es, zu verstehen, warum eine Gewalttat begangen wurde. Der Täter soll ermutigt werden, die Wahrheit zu sagen und bei den Geschädigten um Vergebung zu bitten. In dem so entstehenden Raum sollen beide Seiten zuhören und in einen respektvollen Austausch treten.30 Ein weiteres Beispiel für den dualen Ansatz der JEP bilden alternative Sanktionen: Geständige Täter, die die Wahrheit sagen und an Wiedergutmachungs- und Präventionsmaßnahmen teilnehmen, erhalten mildere Strafen, die in der Regel außerhalb des regulären Strafvollzugs vollstreckt werden.31

In Fällen von sexualisierter Gewalt zielen diese Maßnahmen darauf ab, geschlechtsbezogene Vorurteile und Stereotypen zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu stärken. Zwar können hier weiterhin Freiheitsstrafen (also Sanktionen mit retributivem Charakter) verhängt werden. Diese kommen jedoch erst als letztes Mittel zum Einsatz, wenn das vorrangige Ziel der restaurativen Gerechtigkeit nicht oder nur unzureichend erreicht wurde. Auf diese Weise gewährleistet die JEP die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Haupttäter schwerster Verbrechen, setzt sie aber gleichzeitig in den größeren Kontext des Transitional-Justice-Prozesses, welcher primär der Wahrheitsfindung dient und einen dauerhaften Frieden sicherstellen soll.32 Vereinfacht ausgedrückt, bewegt sich der gemischt retributiv-restaurative Ansatz der JEP auf einem schmalen Grat zwischen der strafrechtlichen Verfolgung schwerer Straftaten und den umfassenderen Zielen der Transitional Justice. Das Beispiel zeigt: Es ist möglich, ein Modell zu schaffen, das jenseits der traditionellen, häufig verkürzten Formen der Vergeltungsjustiz auf strafrechtliche Verantwortlichkeit völkerrechtlicher Verbrechen setzt und hierbei restaurativen Ansätzen Vorrang einräumt, ohne dadurch jedoch Straflosigkeit zu begünstigen.33 Das macht diesen Mechanismus so einzigartig – auch in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt.

Abschließende Bemerkungen

Es ist zu begrüßen, dass die historische gänzliche Nichtbeachtung und Straflosigkeit konfliktbezogener sexualisierter Gewalt ein Ende gefunden hat. Internationale Strafgerichtshöfe verzeichnen erste Erfolge bei der Befassung mit dieser speziellen Form der Gewalt. Auch auf politischer Ebene wird mittlerweile weltweit anerkannt, dass verbleibende Lücken bei der strafrechtlichen Verfolgung geschlossen werden müssen. Das moderne Völkerstrafrecht deckt ein breites Spektrum an Straftatbeständen im Bereich der sexualisierten Gewalt ab, und die einschlägige Rechtsprechung wächst und verfeinert sich stetig. Befasst mit sexualisierter Gewalt im Kontext bewaffneter Konflikte sind neben internationalen Strafgerichtshöfen zunehmend auch nationale Gerichte, wobei diese sich insoweit häufig auf das Weltrechtsprinzip stützen. Dennoch bereitet ein angemessener strafrechtlicher Umgang mit sexualisierter Kriegsgewalt weiterhin Probleme.

Die größten Herausforderungen liegen in unzulänglichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsansätzen sowie in der komplexen juristisch-dogmatischen Struktur der Straftatbestände. Sowohl die nationale als auch die internationale Praxis haben gezeigt, dass selbst der fortschrittlichste Rechtsrahmen die strafrechtliche Verfolgung sexualisierter Gewalt nicht gewährleisten kann, wenn er nicht in die Praxis umgesetzt wird. Es bleibt zu hoffen, dass diese Unzulänglichkeiten erkannt, angegangen und letztlich auch behoben werden. Die Bedeutung nationaler Gerichte bei der Ahndung sexualisierter Gewalt wird in Zukunft weiter zunehmen. Doch auch strafrechtliche Ansätze, die über traditionelle strafrechtliche Vergeltung hinausgehen und einen größeren Fokus auf eine ganzheitlichere, restaurative Gerechtigkeit legen, finden zunehmend Beachtung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese in Zukunft die traditionellen Modelle der Strafjustiz ergänzen oder gar ersetzen werden – insbesondere im Zusammenhang mit Transitional-Justice-Prozessen.

   

1 Zu sexualisierter Gewalt als strukturellem Problem der russischen Streitkräfte siehe jüngst O’Brien, Melanie und Quenivet, Noelle (2022): Sexual and Gender-Based Violence against Women in the Russia-Ukraine Conflict. In: EJIL: Talk! https://www.ejiltalk.org/sexual-and-gender-based-violence-against-women-in-the-russia-ukraine-conflict/ (Stand: 10.6.2022). 

2 Vgl. zum Begriff bereits Ambos, Kai (1997): Straflosigkeit von Menschenrechtverletzungen. Zur „impunidad“ in südamerikanischen Ländern aus völkerstrafrechtlicher Sicht. Freiburg im Breisgau: Ed. Iuscrim, Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht, S. 7 ff.

3 Schulz, Philipp und Kreft, Kathrin (2022): Accountability for Conflict-Related Sexual Violence. In: Oxford Research Encyclopedia of International Studies.

4 Art. 7(1)(g), Art. 8 (2)(b)(xxii) und (e)(VI) IStGH-Statut.

5 Schulz, Philipp und Kreft, Kathrin (2022), a.a.O. 3, S. 8.

6 UN SC Res. S/RES/1325, 31. Oktober 2000; Res. 1820, S/RES/1820, 19. Juni 2008; Res. 2106, S/RES/2106, 24. Juni 2013. 

7 Altunjan, Tanja (2021): The International Criminal Court and Sexual Violence: Between Aspirations and Reality. In: German Law Journal (22), S. 879, 883−884.

8 ICC OTP (2014): Policy Paper on Sexual and Gender-Based Crimes, verfügbar unter https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/iccdocs/otp/OTP-Policy-Paper-on-Sexual-and-Gender-Based-Crimes--June-2014.pdf (Stand: 9.5.2022).

9 Siehe z. B. Koenig, Alexa und Egan, Ulic (2021): Power and Privilege: Investigating Sexual Violence with Digital Open Source Information. In: Journal of International Criminal Justice (19:1), S. 64−76; Aboueldahab, Susann/ Freixo, Inês (2021): App-Generated Evidence: A Promising Tool for International Criminal Justice? In: International Criminal Law Review (21), S. 509, 516, 519.

10 Altunjan, Tanja (2021), a.a.O. 7, S. 891.        

11 ICC, Prosecutor v. Kenyatta et al., ICC-01/09-02/11, Decision on the Confirmation of Charges (23 January 2012), paras. 265, 266.

12 Zu diesem System mit weiteren Literaturhinweisen s. Ambos, Kai (2021): Treatise on International Criminal Law. Volume I: Foundations and General Part. 2. Aufl. Oxford, S. 99 ff.

13 Siehe ausführlich zum Grundsatz der Komplementarität und seinen Folgen Ambos, Kai (2016): Treatise on International Criminal Law. Volume III: International Criminal Procedure. Oxford, S. 266 ff.          

14 Ambos, Kai und Peters, Stefan (Hg.) (2022): Transitional Justice in Colombia: The Special Jurisdiction for Peace. Nomos: Baden-Baden. https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748923534.pdf?download_full_pdf=1 (Stand: 10.6.2022).

15 Hierzu insbesondere: Morales, Andrés (2022): The rocky road to peace II: additional challenges at the Special Jurisdiction for Peace in Colombia. In: EJIL:Talk! https://www.ejiltalk.org/the-rocky-road-to-peace-ii-additional-challenges-at-the-special-jurisdiction-for-peace-in-colombia/ (Stand: 13.5.2022).

16 ICC OTP (2021): Cooperation Agreement between the Office of the Prosecutor of the International Criminal Court and the Government of Colombia. https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/itemsDocuments/20211028-OTP-COL-Cooperation-Agreement-ENG.pdf (Stand: 9.5.2022).    

17 Ambos, Kai (2021): The return of “positive complementarity”. In: EJIL:Talk! https://www.ejiltalk.org/the-return-of-positive-complementarity/ (Stand: 13.5.2022).  

18 Aboueldahab, Susann (2021): Gender-based persecution as a crime against humanity: A milestone for LGBTI rights before the Colombian Special Jurisdiction for Peace. In: EJIL:Talk! https://www.ejiltalk.org/gender-based-persecution-as-a-crime-against-humanity-a-milestone-for-lgbti-rights-before-the-colombian-special-jurisdiction-for-peace/ (Stand: 9.5.2022).

19 Weitere Beispiele finden sich unter anderem in Uganda, der Demokratischen Republik Kongo, Bosnien-Herzegowina, Guatemala, El Salvador und Peru.

20 Zur Begründung des Weltrechtsprinzips siehe Ambos, Kai (2016), a.a.O. 13, S. 224 ff.

21 Aboueldahab, Susann und Langmack, Fin-Jasper (Veröffentlichung Sommer 2022): Universal Jurisdiction Cases in Germany: A closer Look at the Poster Child of International Criminal Justice. In: Minnesota Journal of International Law (Bd. 31, Nr. 2), S. 1−21.  

22 Aboueldahab, Susann und Langmack, Fin-Jasper (2022): Das Ende des Al-Khatib-Verfahrens. Ein historisches Urteil und ein Verfahren voller verpasster Chancen In: Völkerrechtsblog. https://voelkerrechtsblog.org/das-ende-des-al-khatib-verfahrens/ (Stand: 9.5.2022).  

23 Aboueldahab, Susann und Langmack, Fin-Jasper (2022), a.a.O. 21, S. 14.   

24 Studzinsky, Silke und Kather, Alexandra Lily (2021): Will Universal Jurisdiction Advance Accountability for Sexualized and Gender-based Crimes? A View from Within on Progress and Challenges in Germany. In: German Law Journal (22), S. 911−912.

25 Aboueldahab, Susann und Langmack, Fin-Jasper (2022), a.a.O. 21, S. 14; Studzinsky, Silke und Kather, Alexandra Lily (2021), a.a.O. 24, S. 906.

26 Studzinsky, Silke und Kather, Alexandra Lily (2021), a.a.O. 24, S. 908−909; Aboueldahab, Susann (2020): Sexualisierte Kriegsgewalt vor deutschen Gerichten. In: Legal Tribune Online, https://www.lto.de/recht/justiz/j/gba-bundesanwaltschaft-syrien-haftbefehl-geheimdienst-sexualisierte-kriegsgewalt-voelkerstrafrecht/ (Stand 9.5.2022).

27 Aboueldahab, Susann und Langmack, Fin-Jasper (2022), a.a.O. 21, S. 15.      

28 Altunjan, Tanja und Steinl, Leonie (2021): Zum Schutz der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung − Aktuelle Entwicklungen und Reformbedarf im Völkerstrafgesetzbuch. In: Rechtswissenschaft (3/21), S. 351−355.

29 Schulz, Philipp und Kreft, Kathrin (2022), a.a.O. 3, S. 13, 18.       

30 Parra-Vera, Oscar (2022): The Special Jurisdiction for Peace and Restorative Justice: First Steps. In: Ambos, Kai und Peters, Stefan (Eds.) (2022), a.a.O. 14, S. 140.

31 Ambos, Kai und Aboueldahab, Susann (2022): The Special Jurisdiction for Peace and Impunity: Myths, Misperceptions and Realities. In: Ambos, Kai und Peters, Stefan (Eds.) (2022), a.a.O. 14, S. 43−45.

32 Ambos, Kai und Aboueldahab, Susann (2018): The Colombian Peace Process and the Special Jurisdiction for Peace. In: Diritto Penale Contemporaneo. Rivista Trimestrale 4/2018. Bologna, S. 255−263; Ebd. (2022), a.a.O. 31, S. 37 ff.

33 Ambos, Kai und Aboueldahab, Susann (2022), a.a.O. 31, S. 37 ff.     

Zusammenfassung

Susann Aboueldahab

Susann Aboueldahab ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen und an der Forschungsstelle für lateinamerikanisches Straf- und Strafprozessrecht (CEDPAL).

susann.aboueldahab@jura.uni-goettingen.de

Kai Ambos

Kai Ambos ist Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen. Er ist außerdem Richter am Kosovo-Sondertribunal in Den Haag und Direktor des CEDPAL.

lsambos@jura.uni-goettingen.de


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Alle Artikel dieser Ausgabe

Mehr Ethik in der internationalen Politik wagen!
Die globale Agenda "Frauen, Frieden und Sicherheit"
Manuela Scheuermann
Es bleibt eine Entscheidung: Sexualisierte Gewalt in Kriegen und Konflikten
Eunice Otuko Apio
Sexualisierte Gewalt im bewaffneten Konflikt und internationale Strafjustiz: Herausforderungen und Chancen im Kampf gegen die Straflosigkeit
Susann Aboueldahab, Kai Ambos
Vergessene "Kinder des Krieges": Children Born of War
Sabine Lee, Heide Glaesmer
"Frauen und Mädchen bleiben bei der Entwicklung und Ausrichtung humanitärer Hilfe häufig außen vor"
Isadora Quay
Mehr Frauen am Verhandlungstisch: "Meaningful participation" und Nationale Aktionspläne
Maureen Macoun
Genderdiversität und Inklusion in den Streitkräften – effektive Auftragserfüllung unter ethischen Gesichtspunkten
Andrea Ellner

Specials

Nicola Habersetzer, Inger-Luise Heilmann Isabel Borkstett