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Mythen vom hybriden Krieg

Wie Clausewitz vor nahezu zwei Jahrhunderten formulierte, mag der Krieg je nach den jeweiligen Umständen sein Erscheinungsbild ändern, aber wie auch immer er sich manifestiert, Krieg bleibt Krieg. Krieg im 21. Jahrhundert ist und bleibt ein komplexes Phänomen, aber sein Wesen ändert sich nicht und wird sich auch nicht ändern.1

Dass das Wesen des Krieges sich nicht verändert hat, ist eine grundlegende Beobachtung mit entscheidender Bedeutung für das Völkerrecht. Denn daraus ergibt sich, dass die zentrale Bestimmung der Charta der Vereinten Nationen, die den Einsatz militärischer Gewalt verbietet, heute genauso gilt wie zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung im Jahr 1945. 

Dennoch hat sich seitdem vieles verändert. So hat die im Militärbereich stattgefundene IT-Revolution eindeutig Einfluss auf Taktiken und Waffen genommen. Das Völkerrecht verfügt allerdings über Bestimmungen zum Umgang mit solchen Veränderungen – die wesentlichen völkerrechtlichen Prinzipien, die den Krieg betreffen, sind entweder zeitlos oder wurden im Laufe der Zeit entsprechend angepasst. 

Nach völkerrechtlichem Verständnis liegt ein Krieg oder bewaffneter Konflikt dann vor, wenn zwei oder mehrere organisierte bewaffnete Gruppen in Kämpfe eines bestimm­ten Schwe­regrades verwickelt sind.2 Die im Kampf verwendeten Strategien, Taktiken oder Waffen sind allerdings für die Einstufung einer Situation als bewaffneter Konflikt nicht wesent­lich.  Von der völkerrechtlichen Einschätzung hängt wiederum ab, ob das Friedens- oder Kriegsrecht zur Anwendung kommt. So gelten die 1949 verabschiedeten Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Kon­flikte beispielsweise nur in bewaffneten Konflikten oder während einer Besatzung. Die wichtigste der Schutzbestimmungen, das Recht auf Leben, erfährt in bewaffneten Kon­flikten allerdings eine Lockerung. Von daher muss eindeutig geklärt werden, ob eine Situation als bewaffneter Konflikt gilt oder nicht.

Dennoch setzen sich Völkerrechtsexperten der militärisch starken Staaten seit den 1960er-Jahren – und insbesondere seit Ende ­
des Kalten Krieges – für eine Ausweitung der gesetzlichen Befugnis zur Tötung mit militärischer Gewalt ein. In einer Spielart dieser Diskussion wird insbesondere der Einsatz be­stim­mter Taktiken oder neuer Techno­logien an­ge­führt: Nichtstaatliche bewaffnete Grup­pen stellten ein neues Phänomen dar und verwendeten neue Arten von Waffen und Taktiken, die außerhalb des Völkerrechts lägen. Die Technologie der Cyberwaffen etwa falle aufgrund ihrer Neuartigkeit in ein rechtliches schwarzes Loch. Und wenn es keine Regeln gibt, so die Annahme, können Regierungen diese Waffen nach ihren politischen Vorstellungen ungehindert einsetzen. In dieser Debatte um die gesetzliche Befugnis zum Einsatz von Gewalt werden Begriffe wie „hybrider Krieg“, „grenzfreier Krieg“, „asymmetrischer Krieg“, operations other than warfare (Einsätze unterhalb der Kriegsschwelle), „neue Arten von Gefechtsfeldern“ und „irregulärer Krieg“ geltend gemacht.  Im Völkerrecht jedoch zählt grundsätzlich nur die Frage, ob ein Konflikt rechtlich als Krieg zu werten ist. Es erfolgt keine weitere Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Krieg.

Mit dem Begriff „hybrider Krieg“ beispielsweise wird eindeutig versucht, einen Raum jenseits rechtlicher Grenzen zu erschließen.  Im Gegensatz zu der eingangs zitierten Sichtweise von Murray und Mansoor scheint im Field Manual 3.0: Operations der US-Armee die Auffassung durch, den hybriden Krieg umgebe eine Aura des Neuartigen und Unregulierten:

Die zukünftige Einsatzumgebung wird durch hybride Bedrohungen gekennzeichnet sein:  Kombinationen aus regulären, irregulären, terroristischen und kriminellen Gruppen, die dezentral agieren, sich im Kampf gegen uns miteinander verbünden und über Möglich­keiten verfügen, die bisher allein den Natio­nalstaaten vorbehalten waren. Diese hybriden Bedrohungen schaffen ein umkämpfteres Sicherheitsumfeld, und genau auf diese Bedrohungen müssen wir uns vorbereiten.3

Diese Aussage impliziert, es sei eine neue Form von Krieg im Entstehen begriffen, die so gefährlich sei, dass sie den Einsatz von Gewalt als Reaktion erfordere. Unterschlagen wird jedoch die Notwendigkeit, unter der Vielzahl der Bedrohungen die tatsächlich militärischen Bedrohungen auszumachen.

Dieser Beitrag hinterfragt die vom Field Manual vertretene Auffassung durch drei Thesen: 

1.)Die Annahme, der hybride Krieg sei neu und deshalb vom Völkerrecht nicht erfasst, ist falsch. Der gleichzeitige Einsatz konventioneller und unkonventioneller bzw. irregu­lärer Taktiken ist so alt wie der Krieg selbst.

2.)Einige Aspekte der gegenwärtigen Kriegführung sind zwar neu, aber es ist falsch anzuneh­men, das Völkerrecht sei bezüglich neuer Entwicklungen überholt oder voller Lücken. 

3.)Selbst wenn das Völkerrecht unzulänglich wäre, müssten etwaige Lücken aus dem völkerrechtlichen System selbst heraus geschlossen werden. In den Politikwissenschaften oder in weiteren Disziplinen  mag es angemessen sein, dass Wissenschaftler ihre persönlichen Vorschläge unterbreiten.  In den Rechtswissenschaften hingegen, wie auch in der Theologie, muss die Argumentation von einer anerkannten Autorität unter Anwendung akzeptierter Methoden kommen. 

Der hybride Krieg ist nicht neu, der Cyberspace ist nicht unreguliert

Die Militärhistoriker Mansoor und Murray zeigen, dass kombinierte bzw. „hybride“ Taktiken bereits von den alten Griechen, später im Nordamerika der Kolonialzeit, im Zweiten Weltkrieg und schließlich in Vietnam eingesetzt wurden. Sie definieren den hybriden Krieg als einen „Konflikt, an dem sowohl konventionelle Streitkräfte als auch irreguläre Kämpfer beteiligt sind, bei denen es sich um staatliche wie nichtstaatliche Akteure handeln kann und die ein gemeinsames politisches Ziel erreichen wollen“4. Miklaucic ergänzt noch, dass die an einem hybriden Krieg beteiligten Kräfte „je nach Situation konventionelle und nichtkonventionelle Mittel einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen“.5

Als Beispiel für einen hybriden Krieg der Gegenwart wird der Ukraine-Konflikt angeführt, der mit der Machtübernahme russischer Truppen auf der Krim im Februar 2014 begann. Auch in diesem Fall zeigt sich, dass das, was heute als „hybrider Krieg“ bezeichnet wird, alles andere als neu ist. Laut dem White Paper „Counter-Unconventional Warfare“ („Unkonventionelle Kriegführung als Gegenmaßnahme“) des US Special Operations Command, der US-Kommandoeinrichtung für Spezialoperationen, scheint Russland dem alten Sowjet-Prinzip der maskirovka zu folgen – nämlich der „Tarnung, Leugnung und Täu­schung, um die gewünschte Wirkung zu erreichen“. So kombiniert Russland offensichtlich militärische und nichtmilitärische Mittel in der Ukraine, von der „Bestechung gegnerischer Beamter [und] destabilisierender Propaganda“ bis hin zur „Artillerie mit großer Reichweite, Mikrowellentechnik, Bestrahlung und nicht tödlichen biologischen Waffen“. Dabei sind reguläre russische Truppen mit irregu­lären ukrainischen Einheiten gemeinsam im Einsatz, um die Macht an sich zu bringen, die bisher Kiew-loyale Truppen hatten.  

Russlands vielschichtiges Vorgehen in der Ukraine kann insofern als „hybrider Krieg“ bezeichnet werden, als es wesentlicher Bestandteil der organisierten bewaffneten Kämpfe in der Ukraine ist. Wenn Beobachter hingegen das gegenwärtige Verhalten Chinas als hybriden Krieg bezeichnen, so irren sie sich. China ist aktuell in keinen bewaffneten Kon­flikt verwickelt. Das US-Militär ist der Überzeugung, China werde im Falle eines bewaffneten Kon­flikts eine Vielzahl konventioneller und nichtkonventioneller Mittel einsetzen, darunter handelsbezogene, wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen, Eingriffe in die Umwelt sowie psychologische und propagandistische Kampagnen. Allerdings führt das US-amerikanische White Paper als „hybride Bedrohung“ auch „Kriegführung mithilfe der Wirtschaft, der Kultur und des Völkerrechts“ auf. Es ist unklar, was „Krieg mithilfe der Kultur“ sein soll; klar hingegen ist, dass Wirtschafts­hilfe und Völkerrecht nicht als „Mittel zur Kriegführung“ zu bezeichnen sind. Eine solche Einstufung würde die gesetzmäßige Nutzung dieser Berei­che einschränken. Man käme zu dem Schluss, Wirtschaftshilfe und Völkerrecht könnten auch unrechtmäßig eingesetzt werden. Das Völkerrecht kann jedoch weder die Anwendung des Völkerrechts selbst noch die Gewährung von Wirtschaftshilfen untersagen. Den USA oder anderen Staaten steht es grundsätzlich frei, den völkerrechtlichen Argumenten Chinas oder den chinesischen Hilfsangeboten mit eigenen Argumenten und eigenen Angeboten entgegenzutreten. Auch wenn ein solches Verhalten unter Umständen mit kriegerischen Anstrengungen zusammenfällt oder als deren flankierende Maßnahme eingesetzt wird, handelt es sich dabei nicht um Krieg per se. 

Auch die chinesischen Aktivitäten im Cyberspace werden falsch beurteilt. Auch wenn einige dieser Handlungen nicht legal sind, ist „Krieg“ dafür nicht die richtige Bezeichnung. Regierungen sind an drei Arten irregulärer Aktivitäten im Cyberspace beteiligt: Spionage, Diebstahl und Sachbeschädigung. Ein Großteil der Spionage im Regierungsauftrag ist eher nach nationalem denn nach internationalem Recht unzulässig. Die völkerrechtlichen Spionageschutzbestimmungen decken offenbar lediglich den Schutz der Privatsphäre im Rahmen der Menschenrechte ab. Bis dato hat auf der Welt noch kein Ereignis stattgefunden, das als „Cyberkrieg“ einzustufen wäre. Im georgisch-russischen Konflikt 2008 begannen die organisierten bewaffneten Kämpfe, nachdem Georgien arglose russische Truppen angegriffen hatte, die einen Waffenstillstand in Südossetien überwachen sollten. Russland antwortete mit militärischen Mitteln: Russische Truppen drangen in Georgien ein und näherten sich bis auf 30 km der Hauptstadt. Beide Seiten setzten auf den Einsatz von IT – zur Kommunikation, zur Steuerung von Militärfahrzeugen und zum Einsatz von Waffen.  Computermanipulation ist übliche Militärtaktik.  Beide Seiten versuchten außerdem, verschiedene Operationen auf Rechnern der Regierung zu unterbrechen, die allerdings nicht direkt mit dem bewaffneten Konflikt verbunden waren, sowie die Websites von Medien und Finanzinstitutionen lahmzulegen. Einige dieser Handlungen sind wahrscheinlich als illegal einzustufen, da sie zivile anstatt militärischer Vorgänge stören und die Kriterien der militärischen Notwendigkeit wahrscheinlich nicht erfüllen, derzufolge Angriffe sich auf die Mittel beschränken müssen, die notwendig sind, um das militärische Ziel zu erreichen.

Auch der „Islamische Staat“ IS bzw. ISIS ist unter Verwendung etablierter völkerrecht­licher Kategorien am besten einzuordnen. Die aufgeheizte Rhetorik rund um die Frage, ob der IS ein völlig neuartiges Phänomen sei, ist unbegründet. ISIS entstand infolge der Kriege, die nach der militärischen Invasion im Irak und in Syrien 2003 ausbrachen.  Gegenwärtig kontrolliert die Gruppe Gebiete in beiden Staaten und herrscht dabei mit Raffinesse und Bruta­lität. ISIS ist mit den ideologisch motivierten FARC Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia in Kolumbien und mit vielen anderen nichtstaatlichen Akteuren vergleichbar, die in Bürgerkriegen Gebiete besetzen und kontrollieren. Der IS nutzt das Internet für Propagandazwecke und konventionelle militärische Kontrolle, aber es liegen keine belastbaren Beweise für die Annahme vor, die Gruppe habe eine kinetische Cyberwaffe entwickelt. Zudem wird ISIS mit Terroranschlägen außerhalb des eigenen Kontrollbereichs in Verbindung gebracht.  Bei Terrorismus handelt es sich in nahezu allen Fällen allerdings nicht um Krieg, sondern um kriminelles Verhalten. 

Das Völkerrecht ist auf neue Herausforderungen vorbereitet

Wie die obige Diskussion zeigt, verfügt das Völkerrecht durchaus über Bestimmungen, die auch die jüngste Kriegstechnologie regeln, nämlich den Einsatz von Computern. Damit stellt die Nutzung des Cyberspace für offensive Taktiken keine ernsthafte Herausforderung der geltenden rechtlichen Zuordnungen dar. Dennoch spiegelt sich in etlichen Aufsätzen und Büchern zu internationaler Sicherheit und Cyberspace die Überzeugung wider, das Völkerrecht habe den Anschluss an aktuelle Entwicklungen verpasst und weise nun Lücken auf. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass der Einsatz einer bestimmten Waffe oder Taktik erlaubt sei, wenn er nicht durch eine Vorschrift verboten werde. 

Das Völkerrecht weist jedoch eine Vielzahl von Grundprinzipien auf, die schädigendes Ver­halten im Krieg wie im Frieden regeln. Diese sind auch auf neue Technologien anwendbar. Denn das Völkerrecht arbeitet genau wie das nationalstaatliche Recht mit Analogien. zudem stützt sich das Völkerrecht nicht nur auf die völkerrechtlichen Verträge und das einschlägige Gewohnheitsrecht, sondern auch auf allgemeine Rechtsprinzipien. Internationale Gerichte und Tribunale haben aus der natio­nalstaatlichen Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsätze abgeleitet. 

Unabhängig davon, ob ein Grundprinzip, ein allgemeines Prinzip oder eine Argumentation durch Analogieschluss hergeleitet wird – die Antworten finden wir grundsätzlich im Frie­densvölkerrecht, nicht in den Beschrän­kung­en, die für bewaffnete Konflikte Anwendung finden. Ein bewaffneter Konflikt ist eine Aus­­nahmesi­tuation, die nur dann gegeben ist, wenn hierfür eindeutige Beweise vorliegen. Der Normalzustand oder der Standard hingegen ist der Frieden.  

Konkret im Hinblick auf den Cyberspace befürwortet das Völkerrecht dessen Regulie­rung als Wirtschafts- und Kommunikationsraum. Wenn ein Staat Opfer eines Cyberdiebstahls, einer Cyberspionage oder eines Cyberschadens wird, bietet das Völkerrecht eine Reihe von Maßnahmen für eine gesetzeskonforme Reaktion, einschließlich bestimmter Zwangsmaßnahmen. Im Allgemeinen sind die Zwangsmaßnahmen, die bei wirtschaftlichem Fehlverhalten oder Verstößen gegen Rüstungskontrollabkommen rechtlich zu­­­­läs­­sig sind, durch das Gesetz auch bei Cyberangriffen gedeckt. Im Wirtschaftsbereich kennen wir Zwangsmaßnahmen als Reaktion auf Regelverstöße als „Gegenmaß­nahmen“, bei der Rüstungskontrolle werden sie als „Sanktionen“ bezeichnet. Liegen einem Staat eindeutige Beweise dafür vor, dass ein anderer souveräner Staat für einen Cyberan­griff gegen ihn verantwortlich ist, ist der ange­griffene Staat befugt, selbst eine rechtswidrige Handlung gegenüber dem verantwortlichen Staat zu begehen – solange die rechtswidrige Handlung im Verhältnis zu der ursprünglichen rechtswidrigen Handlung steht und darauf abzielt, die rechtswidrige Handlung zu beenden oder Abhilfe herbeizuführen. Bei den meisten Cyberangriffen liegen die Beweise meist frühestens dann vor, wenn der Angriff bereits erfolgt bzw. der Schaden bereits eingetreten ist. Bei der „angemessenen Abhilfe“ handelt es sich entsprechend häufig um finanzielle Entschädigung. 

Fazit

Die Warnungen vor neuen Bedrohungen, die eine militärische Reaktion erfordern, sind nicht neu. Aktuell konzentrieren sich diese Warnungen auf den „hybriden Krieg“. So lesen wir oft, die Rechtsprechung könne mit den neuen Bedrohungen nicht Schritt halten. Deshalb solle das Vertrauen dem Einsatz militärischer Gewalt gelten, nicht der Anwendung des Rechts. Diese Behauptung beruht auf zwei falschen Annahmen. Der hybride Krieg ist alles andere als neu.  Darüber hinaus regelt das Völkerrecht schädigendes Verhalten bereits in umfassender Weise, darunter auch Aktivitäten im Cyberspace. Größere Sicherheit wird deshalb nur aus der Anerkennung eines authentischen Völkerrechts erwachsen, also einer Gesetzessammlung, die von allen Nationen, Glaubensrichtungen und Ideologien anerkannt wird und die sich der Wahrung des Friedens verschreibt.

1  Mansoor, Peter R. (2012): „Introduction, Hybrid Warfare in History“, in: Murray, W., und Mansoor, P. R. (Hrsg.), Hybrid Warfare. Fighting Opponents from the Ancient World to the Present, S. 1.

2 Siehe International Law Association, Abschlussbericht des Komitees „Einsatz von Gewalt“: „The Meaning of Armed Conflict“, in International Law 8 (August 2010). www.ila-hq.org/en/committees/index.cfm/cid/1022. Siehe auch O’Connell, Mary Ellen (Hrsg., 2012): What is War? An Investigation in the Wake of 9/11.

3 „Hybrid Warfare“, JSOU-Bericht 13-4 (2013), S. 4, Zitat Hauptquartier: Department of the Army, Army Field Manual 3-0: Operations (Washington, D. C.: Department of the Army, 2011), S. 14.

4 Mansoor, Peter R. (siehe Note 1). Vgl. Salonius-Pasternak, Charly (2015): „Preparing Finland for hybrid warfare“, in: FIIA Comment 6/2015.

5 Miklaucic, Michael (2011): „NATO Countering the Hybrid Threat“. NATO Allied Command Transformation. www.act.nato.int/nato-countering-the-hybrid-threat (aufgerufen am 1. Juli 2015). Siehe auch United States Army Special Operations Command, „Counter-Unconventional Warfare: White Paper“ (2014). info.publicintelligence.net/USASOC-Counter-UnconventionalWarfare.pdf (aufgerufen am 1. Juli 2015).

Zusammenfassung

Prof. Dr. Mary Ellen O’Connell

Mary Ellen O’Connell ist Robert and Marion Short- Stiftungsprofessorin für Rechtswissenschaften sowie Forschungsprofessorin für internationale Konfliktlösung am Kroc Institute for International Peace Studies der University of Notre Dame, USA. Zu ihren jüngsten Publikationen gehören “21st Century Arms Control Challenges: Drones, Cyber Weapons, Killer Robots, and WMDs” (13 Washington University Global Studies Law Review 515, 2015); “Chapter One: Historical Basis and Legal Development“ (Handbook of International Humanitarian Law, 2013) und “What Is War? An Investigation in the Wake of 9/11” (Brill/ Nijhoff, 2012). Von 2005 bis 2010 war sie Vorsitzende des Komitees zum Einsatz von Gewalt bei der International Law Association und von 2010 bis 2012 Vizepräsidentin der Amerikanischen Gesellschaft für internationales Recht. Prof. O’Connell ist Mitglied der deutschen und europa?ischen Gesellschaft für internationales Recht sowie des Internationalen Instituts für Humanitäres Recht mit Sitz in San Remo. Von 1995 bis 1998 war sie Professorin am George C. Marshall Center (Europäisches Zentrum für Sicherheitsstudien) in Garmisch-Partenkirchen.

maryellenoconnell@nd.edu


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