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Der "hybride Krieg" im Kontext der Tradition des „gerechten Krieges“ im 21. Jahrhundert

Ehe wir die Frage beantworten können, welche Regeln für einen „hybriden Krieg“ gelten können oder sollen, brauchen wir Klarheit darüber, was dieser Begriff eigentlich bedeutet. Worin liegt der Unterschied zwischen „Krieg“ und „hybridem Krieg“? Was – wenn überhaupt – unterscheidet Letzteren von anderen Konflikt­arten und könnte somit die Einführung eines neuen oder anderen Regelwerks erfordern?1 

2009 schlug Russell Glenn die folgende Definition einer hybriden Bedrohung vor: „Ein Gegner […] verwendet gleichzeitig und je nach Situation (1) politische, militärische, ökonomische, soziale und Informationsmittel sowie (2) konventionelle, regelwidrige, verheerende, terroristische und Unruhe stiftende/kriminelle Kriegsmethoden.“ Daran könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure beteiligt sein.2 Diese Definition deutet bereits auf eine äußerst komplexe Art der Kriegführung hin, die sich nur schwer fassen und angemessen definieren lässt. 2009 befasste sich der US-amerikanische Verteidigungsminister Robert Gates in der Zeitschrift „Foreign Affairs“ mit dem Problem. Er merkte an, dass „die Kriegskategorien zunehmend undeutlich werden und sich nicht mehr fein säuberlich in Schubladen einordnen lassen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Zerstörungsinstrumente und -taktiken – von hochmodern bis einfach – in hybriden und komplexeren Arten der Kriegführung eingesetzt werden.“ Weiterhin schrieb Gates: „Was als Krieg gegen den Terror bezeichnet wird, ist in Wahrheit ein anhaltender, globaler Feldzug ohne Rechtsgrundlage.“ Bei einer Podiumsdiskussion in Berlin, die das zebis im Juli 2015 veranstaltete, äußerten sich einige der Teilnehmer in Bezug auf den Begriff „hybrider Krieg“ sehr skeptisch und vertraten die Meinung, dass Krieg zwar viele Erscheinungsformen haben kann, jedoch von der Sache her immer Krieg bleibe. Es wurde die Sorge geäußert, die neue Bezeichnung sei insofern gefährlich, als dass sie unzulässige Unterscheidungen und Ausnahmen von den gängigen Regeln zulasse. Klar ist allerdings eins: Auch wenn der hybride Krieg nicht so neu oder anders ist wie von einigen behauptet, so unterscheidet sich die Art von Konflikten, in die wir als Westen gegenwärtig involviert sind, unabhängig von ihrer konkreten Definition deutlich von den Konflikten des 20. Jahrhunderts. 

Das Wesen der gegenwärtigen Konflikte, wenn nicht gar die Natur des Krieges selbst, scheint im Wandel begriffen. Dies wiederum wirft Fragen nach der Eignung des normativen Rahmens auf, der den Krieg regulieren sollte. Kann das überlieferte Konzept des gerechten Kriegs, das fest in einem traditionellen und vermutlich überholten Verständnis von Konflikt verankert ist, wirklich den Realitäten der aktuellen Kriege gerecht werden? Bietet diese Lehre wirklich Antworten auf anhaltende terroristische Aktivitäten nichtstaatlicher Akteure oder zerstörerische Methoden wie Subversion oder wirtschaftliche Zermürbung, die jedoch überwiegend nicht tödlich wirken? Wenn die genannten Aktivitäten nicht eindeutig als kriegerisch eingestuft werden können, was kann dann die Lehre vom gerechten Krieg uns in dieser Hinsicht bieten? Brauchen wir einen anderen normativen Rahmen, um die neuen strategischen Herausforderungen der Gegenwart zu meistern? Selbstverständlich geht es hier nicht nur um die Frage der Bezeichnung. Militärangehörige auf der ganzen Welt wollen ihre dienstlichen Aufgaben im Rahmen einer normativen Struktur einordnen können.3 Ändert sich die Lage, suchen sie nach Reaktionsmöglichkeiten, um sich zu vergewissern, dass ihr Handeln weiterhin ethisch vertretbar bleibt. Genau deshalb wurden solche Fragen bereits in der Vergangenheit gestellt. Der Einsatz von Kernwaffen etwa führte zu einer intensiven Beschäftigung mit der Frage, ob moralisches Handeln im Krieg überhaupt noch möglich sei. Als friedenssichernde und friedenserzwingende Maßnahmen (sogenannte operations other than war) in den 1990er- und frühen 2000er-Jahren Hochkonjunktur hatten, versuchte man, eine nunmehr offensichtliche Lücke zu schließen. Auf der einen Seite bestand der normative Rahmen, der zu einem reflektierten Umgang mit Krieg anhielt, doch auf der anderen Seite nahm man eine Realität wahr, in der zwar kein Krieg, aber auch kein wirklicher Frieden herrschte. Das zunehmende Interesse am humanitären Völkerrecht – das deutlich stärker ausgeprägt ist als das Interesse am Kriegsvölkerrecht – sowie der wachsende Einfluss der „revisionistischen Lehre vom gerechten Krieg“ spiegelt wohl das gegenwärtige Unbehagen hinsichtlich der traditionellen Normen angesichts aktueller Herausforderungen. 

Die Lehre vom gerechten Krieg hat sich über mehrere Jahrtausende entwickelt und umfasst eine Reihe verwandter, aber eigenständiger Kriterien. Angesichts dieser Kriterien und der recht martialisch anmutenden Formulierungen wird schlagartig klar, warum dieses Regelwerk nicht von allen als der richtige Handlungsrahmen für die gegenwärtige Lage gehalten wird. So befassen sich die Ius-ad-bellum-Kriterien in der Regel mit der Frage, welche Voraussetzungen einen Krieg überhaupt rechtfertigen, während die Ius-ad-bellum-Kriterien sich darauf beziehen, welche Handlungen in einem Krieg zulässig sind. Je nach Quelle variieren die Kriterien, doch die folgende Zusammenstellung spiegelt sicherlich den allgemeinen Konsens wider:

Ius ad bellum

Triftiger Grund – es liegt ein wichtiger Grund für die Kriegshandlung vor, der sich auf Selbstverteidigung und den Schutz Dritter beschränkt.

Legitimität – die Kriegshandlung wird durch einen rechtmäßigen Vertreter und Sprecher einer politischen Gemeinschaft erklärt.

Rechte Absicht – es wird nicht nur das Richtige getan, sondern auch aus den richtigen Gründen.

Verhältnismäßigkeit des Angriffs zum angestrebten Ergebnis – eine unbegrenzte bzw. unbefristete Reaktion auf einen zeitlich und räumlich begrenzten Angriff ist unzulässig.

Angemessene Erfolgsaussichten – eine Kriegshandlung muss dazu geeignet sein, die Lage zu verbessern, und diese Verbesserung muss eindeutig bezeichnet sein.

Die Kriegshandlung ist das letzte Mittel der Wahl – alle alternativen Lösungen müssen zuvor erfolglos durchgeführt worden sein.

Ius in bello

Verhältnismäßigkeit – es darf nicht mehr Schaden angerichtet werden als unbedingt nötig.
Differenzierte Behandlung – es darf nur vorsätzlich demjenigen ein Schaden zugefügt werden, der selbst andere durch seine Handlungen geschädigt hat.

Warum ist eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Ebenen des Krieges sinnvoll? Auf diese Weise können wir verschiedene Aspekte der moralischen Verantwortung voneinander abgrenzen, in diesem Fall die Entscheidung für einen Krieg einerseits und das tatsächliche Verhalten während dieses Krieges andererseits. So sind Soldaten beispielsweise nicht für die Entscheidung zum Eintritt in einen Krieg verantwortlich, wohl aber für ihr Verhalten im Krieg. Sehr ranghohe Militärangehörige mögen für beide Bereiche Verantwortung tragen, aber das bedeutet im Umkehrschluss, wie Michael Walzer in seinem Klassiker Just and Unjust Wars schreibt, dass wir sehr genau wissen, wo die Trennlinie zwischen den Verantwortungsbereichen zu ziehen ist. Auch wenn die Lehre vom gerechten Krieg nicht notwendigerweise einfache Antworten liefert, kann sie zumindest die Entscheidungsfindung erleichtern, indem sie auf die Faktoren verweist, welche vor und während eines Einsatzes von Waffengewalt zu bedenken sind.

Wenn wir nun annehmen, die Lehre vom gerechten Krieg sei auf die gegenwärtige Lage nicht anwendbar, weil sie unserem historischen Verständnis vom Krieg nicht entspreche, dann lassen wir zu, dass die reinen Begrifflichkeiten die tatsächliche Situation verschleiern, und verfehlen damit den eigentlichen Zweck dieser traditionellen Lehre. Denn auch wenn das Konzept vom gerechten Krieg historisch aus dem Bemühen entstanden ist, der Tötung von Menschen einen normativen Rahmen zu geben, um zu regeln, wann und unter welchen Umständen sie gerechtfertigt sei, können die hier angestellten moralischen Überlegungen gleichzeitig auch auf viele andere Situationen angewandt werden. Die argumentative Herleitung und auch der Rechtfertigungsgrund können auf jede Situation angewandt werden, in der jemand etwas zu tun beabsichtigt, das normalerweise verboten wäre. Beispielsweise ist es unter normalen Umständen im Allgemeinen verboten, andere Menschen vorsätzlich zu verletzen. Unter bestimmten Umständen kann dies jedoch zulässig sein oder sogar von jemandem erwartet werden – etwa bei der Entwaffnung eines Angreifers, der Schulkinder bedroht. Eine derartige Verletzung oder Schädigung geht im Krieg üblicherweise mit Tod oder Verwundung einher, aber es gibt keinen Grund, warum es nur auf diese Art Verletzung bezogen sein sollte. Das Konzept kann genauso gut auf Situationen angewandt werden, in denen zulässig ist, jemandem die Freiheit zu nehmen, seinen Besitz zu beschädigen oder zu beschlagnahmen, seine Online-Daten zu korrumpieren oder seine Privatsphäre zu verletzen. All diese Handlungen sind mit Schaden verbunden und normalerweise verboten, können aber in bestimmten Kontexten ethisch vertretbar sein. Trotz ihrer Bezeichnung, die sich im Laufe der Jahrtausende etabliert hat, gibt es mit der Lehre vom gerechten Krieg eine strukturierte Herangehensweise, um auch in solchen Situationen eine Entscheidung zu treffen.4 Damit bietet die Theorie eine nützliche Orientierung im Krieg wie im Frieden oder in der Grauzone dazwischen, wie etwa in friedenssichernden Einsätzen. Hier ist ein ethischer Rahmen gefragt, mit dessen Hilfe entschieden werden kann, welche Handlungen ethisch zulässig sind.

So besteht eine der mutmaßlichen Herausforderungen des hybriden Krieges in unkoordinierten Angriffen auf die Zivilgesellschaft durch nicht uniformierte Akteure, die sich nicht zuordnen lassen. Dies könnten Motorradgangs sein, die ihren kriminellen Aktivitäten nachgehen, oder Agitatoren, die Unruhe stiften und Auseinandersetzungen auf der Straße herbeiführen, um die Legitimität und Regierungsfähigkeit des Staates zu untergraben. Auch wenn solche Ereignisse nicht der üblichen Vorstellung von Krieg entsprechen, sondern die Strategie vielmehr darin besteht, zu Ungehorsam aufzurufen, legitime politische Prozesse zu unterminieren, falsche Informationen zu verbreiten, zu lügen, zu täuschen und manchmal auch echte Schäden zu verursachen, kann die Lehre vom gerechten Krieg dennoch als Orientierung dafür dienen, welche Reaktion auf welche Art von Bedrohung vertretbar ist und gegen wen sich mögliche Maßnahmen richten dürfen. Eine stärkere Regulierung der Nutzung der sozialen Medien, eine Inhaftierung ohne Anklage von Personen, die als Bedrohung eingestuft werden, bis eine Situation sich wieder beruhigt hat, oder eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit sind allesamt Maßnahmen, die „Schaden“ nach sich ziehen und normalerweise nicht als annehmbar gelten würden. Es ist also festzustellen, ob eine Ausnahme von den üblichen Regeln zulässig ist. Ist der drohende Schaden bedeutsam genug, um eine außergewöhnliche Reaktion zu rechtfertigen? Wer hat das Recht, derartige Beschränkungen zu autorisieren? Werden diese wirklich wirken oder gibt es andere Mittel, die zum Ziel führen? Gegen wen soll sich die Maßnahme richten und für wie lange?

Diese Überlegungen können auch bei anderen Szenarien nützlich sein, von der friedenssichernden Maßnahme bis hin zur Spionageabwehr. Selbst wenn wir etwa hinnehmen, dass Spionage an sich keinen Krieg im herkömmlichen Sinne darstellt, so ist sie doch eine Methode, die auch Handlungen wie Ungehorsam, Lüge, Täuschung und ggf. Schädigung anderer umfasst. Die moralische Argumentation, die sich auf die Lehre vom gerechten Krieg stützt, erhebt den Anspruch, dass derartige Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn ein zwingender, moralisch vertretbarer Grund vorliegt und sie mit der rechten Absicht ausgeführt werden. Zudem müssen die Maßnahmen durch rechtmäßig eingesetzte Personen genehmigt werden, die zur Aufhebung von Regeln für den Normalfall ermächtigt sind. Kurz- oder langfristige Schäden, die infolge der Maßnahme entstehen könnten, müssen dem Zweck angemessen sein. Schließlich müssen die Maßnahmen hinreichende Erfolgsaussichten haben und es darf keine alternativen Optionen mehr geben, die bei gleicher Erfolgsaussicht womöglich weniger Schaden verursachen würden.

Durch ihren Namen scheint die traditionelle Lehre in ihrer Anwendung auf das aktuelle Sicherheitsumfeld beschränkt zu sein. Tatsächlich aber ist es so, dass ihre moralische Argumentation trotz ihrer Formulierungen äußerst wertvolle Kriterien anbietet, die in viel weiteren Kontexten angewandt werden können als ursprünglich angenommen. Stellt man sich die oben aufgeführten Fragen, findet jedoch die Antworten nicht überzeugend, liegt eindeutig ein Legitimitätsproblem vor. Gibt es hinsichtlich eines oder mehrerer Kriterien keine Antworten, dann ist dies ein sehr deutliches Warnsignal dafür, dass der aktuelle Weg oder die konkrete Maßnahme sofort überdacht werden sollte. Diese Argumentation gilt für hybride Kriege, friedenssichernde Maßnahmen und sämtliche andere Situationen, in denen eine Ausnahme von den Regeln des Normalfalls gemacht werden soll.

Angenommen, wir verabschiedeten uns einfach von der Lehre vom gerechten Krieg und damit auch von den im Laufe der Jahrtausende angestellten Überlegungen, die die Lehre geprägt und sie zu einem neuen und maßgeschneiderten Instrument für aktuelle Herausforderungen im Sicherheitsbereich gemacht haben: Wir würden ohnehin eine sehr ähnliche Liste mit den notwendigen Bedingungen für eine Rechtfertigung der genannten Maßnahmen erstellen. Die im Konzept des gerechten Krieges angesprochenen Schlüsselfragen nach dem triftigen Grund, der rechten Absicht, der Legitimität, dem letzten Mittel der Wahl und der Verhältnismäßigkeit sind Punkte, die mindestens berücksichtigt werden sollten, ehe eine „normale“ Regel gebrochen wird – und die umso relevanter erscheinen, wenn es um die vorsätzliche Verletzung anderer geht. Zudem bräuchten wir einen neuen Rahmen, mit dessen Hilfe wir entscheiden könnten, auf welche Art eine Ausnahme umgesetzt werden soll. Dabei müsste der notwendige Schaden auf diejenigen begrenzt werden, die in irgend­einer Form verantwortlich sind. Dagegen müsste eine Schädigung Unschuldiger so weit wie möglich beschränkt werden und im Verhältnis zum angestrebten Ergebnis stehen. Dies jedoch entspricht der Argumentation, die in der Lehre vom gerechten Krieg bereits impliziert wird. Der Kontext mag sich wandeln, aber die Prinzipien bleiben gültig.

Was passiert, wenn der Gegner sich nicht an diese Regeln hält oder sie sogar vorsätzlich gegen uns verwendet? Gibt es Situationen, in denen es zulässig oder gar notwendig sein kann, das konventionelle Regelwerk außer Acht zu lassen, um den Kampf auf Augenhöhe führen zu können? Manche Autoren folgen dieser Argumentation und führen dabei an, unsere heutige Situation sei beispiellos und die Regeln, die unser Verhalten als Reaktion auf Bedrohungen bisher lenkten, seien für den uns gegenüberstehenden Feind und die aktuelle Situation nicht geeignet. Wie in den Nachrichten täglich zu lesen ist, attackieren viele Gegner nicht nur vorsätzlich Zivilisten, sondern führen auch absichtlich eine moralisch asymmetrische Situation herbei: Sie scheinen sich nicht um die Kritik der Öffentlichkeit zu kümmern und verletzen vorsätzlich die Regeln des Krieges, um so eine Reaktion zu provozieren, die ebenfalls gegen die Regeln verstößt – und damit unsere eigene Legitimität untergräbt. Beim Basketball spricht man in diesem Zusammenhang davon, ein Foul zu provozieren (drawing the foul): Jemand bringt sich absichtlich in eine solche Position, dass der gegnerische Spieler nicht anders kann, als einen regelwidrigen Kontakt zu begehen, und dafür schließlich eine Strafe einkassiert. Wie kann es fair oder strategisch klug sein, uns unserer Schlagkraft berauben zu lassen, indem wir die Regeln selbst dann hochhalten, wenn unser Feind dies nicht tut?

Tatsächlich ist die Antwort ganz einfach. Der Umstand, dass „wir“ an den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit  gebunden sein sollten und an die Werte, die ihn untermauern, beweist, warum „wir“ besser sind als sie und warum „wir“ es verdienen, zu gewinnen. Die Tatsache, dass „sie“ sich nicht nach den gleichen rechtlichen und ethischen Maßstäben richten, ist keine Entschuldigung dafür,  unsere rechtlichen Maßstäbe zu verwässern oder uns hinter juristischen Spitzfindigkeiten zu verstecken. Die Antwort lautet ganz einfach:  Es ist unerheblich, ob unsere Gegner die Regeln ignorieren oder missachten. Denn diese Regeln und die Werte, für die diese Regeln stehen, sind Teil unserer Identität. Und diese Identität ist eine Stärke, keine Schwäche. Wir schaden uns nur selbst, wenn wir versuchen, sie hinter uns zu lassen oder irgendwie zu umgehen. Die Achtung der für das Militär geltenden ethischen Regeln ist nicht nur richtig, sondern ergibt auch aus strategischen Gründen Sinn, da hierdurch die berufliche Identität und das Gemeinschaftsgefühl gestärkt werden. Im Namen der Soldaten, mit denen ich in den letzten zehn Jahren zusammenarbeiten durfte, kann ich nur Folgendes sagen: Wie wir kämpfen, ist mindestens genauso wichtig wie die Sache, für die wir kämpfen.

1 Eine deutlich ausführlichere Version dieser ­Überlegung erscheint in The Monist, Band 98, Ausgabe 4 (2015).

2 Glenn, Russell W. (2009): „Thoughts on ‘Hbrid’ Conflict“, Small Wars Journal, März 2009.

3 GR Lucas, Military Ethics (2015): What Everyone Needs to Know, Oxford, S. 4.

4 Eine umfassendere Darlegung dieser Diskussion findet sich bei Whetham, D., und Lucas, G. R. (2015): „The Relevance of the Just War Tradition to Cyber Warfare“, in Green, James A. (Hrsg.), Cyber Warfare: A Multidisciplinary Analysis, Abingdon und New York.

Zusammenfassung

Dr. David Whetham

Dr. David Whetham ist Lehrbeauftragter für Militär­ethik am Institut für Verteidigungsstudien des King’s College London und Direktor des ebenfalls dem King’s College angegliederten Zentrums für Militärethik. Dr. Whetham koordiniert den militärethi­schen Teil der Kurse, die die britische Militärakademie Joint Services Command and Staff College jährlich für zwei- bis dreitausend Offiziere aus Großbritannien und der ganzen Welt durchführt. Dr. Wetham war bereits Gastdozent am Stockdale Center for Ethical Leadership in Annapolis, am Centre for Defence Leadership and Ethics des Australian Defence College in Canberra sowie an der Universität Glasgow. Zudem ist er regelmäßig als Lehrbeauftragter an der Baltischen Verteidigungs­akademie, der Militärakademie in Belgrad und für die Streitkräfte Bruneis tätig. Zu seinen Publikationen gehören „Ethics, Law and Military Operations“ (Palgrave, 2010), „Just Wars and Moral Victories“ (Brill, 2009) und gemeinsam mit Andrea Ellner & Paul Robinson (Hrsg.) „When Soldiers Say No: Selective Conscientious Objection in the Modern Military” (Ashgate: 2014). Er ist Vizepräsident der europäischen Sektion der Internatio­nalen Gesellschaft für Militärethik (Euro ISME).

david.whetham@kcl.ac.uk


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Hybride Kriege. Die Auflösung der binären Ordnung von Krieg und Frieden und deren Folgen
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"Hybride Kriegführung" – ein möglicher Trigger für Vernetzungsfortschritte?
Fouzieh Melanie Alamir
Von hybriden Bedrohungen zur hybriden Sicherheitspolitik
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Just Peacemaking und hybride Kriege
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Alte Kriege, neue Regeln – die Auswirkungen hybrider Kriege auf Frauen
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Mary Ellen O’Connell
Der "hybride Krieg" im Kontext der Tradition des „gerechten Krieges“ im 21. Jahrhundert
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