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Töten durch Drohnen. Zur problematischen Praxis des amerikanischen Drohnenkriegs

Die ethische Bewertung bewaffneter Drohnen könnte kontroverser kaum sein. Auf der einen Seite verbindet sich mit ihrer zunehmenden Verfügbarkeit die Befürchtung, die Schwelle zum Gebrauch militärischer Gewalt könne sinken. Drohnen als ein leicht und risikolos einsetzbares militärisches Instrument ermöglichen, so die Besorgnis, den Rückgriff auf militärische Gewalt, ohne dass das Kriterium der Ultima Ratio erfüllt sei – das heißt: ohne dass andere Optionen überhaupt erst erwogen und verfolgt wurden. Auf der anderen Seite verbindet sich mit Drohnen die Erwartung, sie könnten moralisch zu rechtfertigende Einsätze, etwa zu humanitären Zwecken, erleichtern, die ansonsten vielleicht nicht stattfinden würden. Zumeist argumentieren Befürworter von Kampfdrohnen jedoch weniger mit Blick auf das Ius ad bellum, sondern mit Blick auf das Ius in bello: Aufgrund ihrer Zielgenauigkeit entspreche der Einsatz von Kampfdrohnen dem Unterscheidungsgebot eher als andere Einsatzformen. Und – so ein weiteres Argument der Befürworter ‒ sie reduzieren das Risiko für die eigenen Soldaten, deren Schutz moralisch geboten sei, wenn sie in einen zu rechtfertigenden Kampfeinsatz entsandt werden. In der Tat: Für die moralische Bewertung des Gebrauchs von bewaffneten Drohnen ist zunächst einmal entscheidend, ob die organisierte Gewaltanwendung zu rechtfertigen ist, in der sie zum Einsatz kommen. Zwar können Kampfdrohnen an sich problematisch werden; dann nämlich, wenn sie zu „autonomen Waffensystemen“ weiterentwickelt werden, die zum Einsatz tödlicher Gewalt in der Lage sind ohne direkte Kontrolle und direkte Beteiligung eines Menschen im Entscheidungsprozess. Doch noch ist die Entwicklung nicht soweit.

Aber längst wecken Kampfdrohnen moralisches Unbehagen – und zwar, wie der amerikanische Philosoph und Kriegsethiker Michael Walzer mit Blick auf die Praxis seines Landes schrieb, wegen der Leichtigkeit gezielten Tötens, das sie ermöglichen. Für die USA ist der Einsatz von Drohnen zum Mittel der Wahl im Krieg gegen al‑Qaida und deren Verbündete geworden. Zwar hat die Obama-Regierung mit der Ideologie und Rhetorik des „Kriegs gegen den Terror“ gebrochen, doch sie sieht die Bekämpfung von al‑Qaida keineswegs als polizeiliche und strafrechtliche Angelegenheit an. Was die völkerrechtliche Legitimierung ihres Vorgehens betrifft, reklamiert die Obama-Administration nach wie vor die Existenz eines „bewaffneten Konflikts“ zwischen al‑Qaida und (nicht näher definierten) assoziierten Kräften auf der einen und den USA auf der anderen Seite. Sie argumentiert dabei mit einer geographischen Uneingrenzbarkeit des „be­waff­neten Konflikts“, die völkerrechtlich äußert umstritten ist und so auch von den Verbün­deten der USA nicht geteilt wird. Völkerrechtlich lassen sich aus Vertrags- und Gewohnheitsrecht einige Kriterien für das Vorliegen eines „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ gewinnen. Ob außerhalb Afghanistans und des pakistanischen Grenzgebiets zu Afghanistan (und früher des Iraks) ein solches Maß an Dauer und Intensität der Gewalt gegeben ist und sich die „nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen“ als Partei im Sinne des humanitären Völkerrechts identifizieren lassen, dass von einem „bewaffneten Konflikt“ gesprochen werden kann, ist problematisch.

In den öffentlichen völkerrechtlichen Rechtfertigungen bezieht sich die Administration nicht nur auf das Bestehen eines „bewaffneten Konflikts” zwischen al‑Qaida und assoziierten Kräften auf der einen und den USA auf der anderen Seite. Sie rekurriert daneben auch auf ein sehr weit gefasstes präventives Selbstverteidigungsrecht, um die Praxis gezielter Tötungen zu rechtfertigen. Unklar bleibt jedoch, ob beide Rechtfertigungsstränge in allen Fällen gelten. Wie es scheint, sieht die Administration die Notwendigkeit, Einsätze außerhalb der „heißen“ Schlachtfelder mit dem Selbstverteidigungsrecht zu legitimieren. Andererseits wird jedoch behauptet, es bedürfe nicht vor jedem gezielten Angriff einer Analyse im Sinne des Selbstverteidigungsrechts. Dahinter steht ein rechtlich und ethisch zweifelhaftes, weil sehr weites Verständnis der Unmittelbarkeit einer Bedrohung. In einem White Paper des Justizministeriums zur Frage, unter welchen Bedingungen die Tötung amerikanischer Staatsbürger im Aus­land legal sei, lassen sich einige Aus­führungen dazu finden. Dort heißt es, die Bedrohung durch al‑Qaida und assoziierte Kräfte er­fordere ein „breiteres Verständnis von Un­mittelbarkeit“. Denn die US-Regierung könne nicht wissen, welche Anschläge alle geplant seien und daher nicht zuversicht­lich sein, dass keiner bevor­stehe. Eine Person, die beständig an der Planung von Anschlägen gegen die USA beteiligt ge­wesen sei und sich nicht offensichtlich von solchen Aktivitäten abgekehrt habe, stelle daher aus dieser Sicht eine unmittelbare Bedro­hung dar.

Im Rahmen dieses legitimierenden Kontextes haben Kampfdrohnen eine weithin intransparente institutionalisierte Praxis mehr oder weniger gezielter Tötungen im Graubereich asymmetrischer Konflikte ermöglicht.1 Gezielte Tötungen und Drohnenangriffe werden mittlerweile oft in einem Atemzug genannt. Gezielte Tötungen sind zwar eine Praxis, die im Falle der USA in dieser Intensität so erst möglich wurde, weil weitreichende, ferngesteuerte und zielgenaue Kampfdrohnen zum Einsatz kommen können. Doch gezielte Tötungen – verstanden als die im Auftrag von Staaten durchgeführte geplante Tötung bestimmter einzelner Personen, die nicht inhaftiert sind ‒ sind eine Praxis, deren Problematik nicht von einer bestimmten Technologie abhängt und die nicht auf die USA beschränkt ist. So hatte Israel die Vorreiterrolle inne (und im Übrigen hatten die USA vor dem 11. September Israel deswegen noch öffentlich kritisiert).

Die Verfügbarkeit von Droh­nen, die ohne Risiken für amerikanische Soldaten und Geheim­dienstmitarbeiter genutzt werden können, hat, so scheint es, dazu verführt2, die Schwelle für ihren Ein­satz zu senken und die Zahl der Zielpersonen auszuweiten, das heißt auch solche aufzunehmen, deren Tötung unter den Kriterien der Notwendigkeit und Proportionalität nicht überzeugend begründet werden kann. Es werden etwa im Jemen Menschen getötet, weil die Technologie es leichtmacht. Gäbe es die Drohnen nicht, so würde sich Washington nicht die Mühe machen, Teams zu entsenden, um diese Zielpersonen festzunehmen oder zu töten.3

Töten ist poli­tisch oppor­tuner und für amerikanische Sicherheitskräfte weniger riskant als die Gefangennahme mutmaßlicher Terro­risten. Wenn es über­haupt zu Gefangennahmen und Inhaftierungen kommt, dann eher vonseiten der Sicherheitskräfte anderer Staaten. Denn der Umgang mit Gefangenen stellt die USA vor Probleme; Guantánamo soll ja nach wie vor geschlos­sen werden. Zwar wird es offiziell abgestritten, aber die Belastungen, die mit der Gefangennahme mutmaßlicher Terroristen verbunden sind, schufen An­reize zum Töten.4 Insofern ist es frag­lich, in wel­chem Maße im bürokratischen Ent­schei­dungsprozess die von Präsident Obama im Mai 2013 noch ein­mal bekräftigte an­gebliche Präferenz für die Gefangennahme mutmaßlicher Terro­risten zum Tragen kommt.

Längst geht der Einsatz von Drohnen weit über die Ausschaltung von Führungsfiguren der al‑Qaida und der Taliban hinaus. Soweit bekannt und durch zwei öffentliche Quel­len bestätigt, wurden nach der Berech­nung der New America Foundation zwi­schen 2004 und Mitte April 2013 in Pakis­tan 55 Führungspersonen von al‑Qaida und der Taliban durch Drohnenangriffe getötet. Das heißt, diese stellen nur einen Bruchteil der in diesem Zeitraum durch Drohnenangriffe Getöteten dar – die Schätzungen der Orga­nisation bewegen sich zwischen 2003 und 3321 Personen. Im Jemen lag die Zahl der getö­teten al‑Qaida-Führungs-personen seit Beginn der Drohnenangriffe unter Obama bei 34 – bei einer geschätzten Gesamtzahl von 427 bis 679 Getöteten.5 Das bedeutet: Der überwiegende Teil der Angriffe richtete sich gegen niedrigrangige Mitglieder der Tali­ban und al‑Qaidas.

Öffentlich rechtfertigt die Administra­tion das Drohnenprogramm stets in einer Weise, als ob es dabei allein um die präzise Tötung führender Terroristen und solcher mit einem besonderen Bedrohungspoten­zial gehe. Der Großteil der Drohnen­angriffe der CIA in Pakistan scheint je­doch aus sogenannten signature strikes zu bestehen. Bei solchen Einsätzen werden offenbar auf Grund einer Wahrscheinlichkeitseinschätzung Per­sonen und Personengruppen attackiert, weil sie ein bestimmtes Ver­haltensmuster an den Tag legen, aus dem auf das Risiko einer Bedrohung geschlossen wird.

Gerade für derartige Angriffe dürfte die offizielle Sicht, Kollateralschäden seien äußerst selten, nicht sehr glaubhaft sein, zumal einige eklatante Irrtümer bekannt geworden sind. Wie viele Menschen durch Drohnen­angriffe getötet wurden und wie viele „Nichtkombattanten“ diesen Angriffen zum Opfer fielen, ist nicht wirklich verläss­lich bekannt. Die Administration schweigt sich darüber aus. Die Zahlen, die einige Organi­sationen laufend zusammentragen und die sich beträchtlich unterscheiden, sind aus methodischen und rein praktischen Grün­den mit großer Unsicherheit behaftet. Denn sie stützen sich auf Medien­berichte, vor allem Berichte englischsprachiger Medien. Deren Quellen bleiben oft anonym, ihre Zuverlässigkeit ist ungewiss. Es ist an­zuneh­men, dass nicht über alle Angriffe berichtet wird. Nicht kontrollierbar ist zum Beispiel die Unterscheidung in Zivilisten und Mili­tante in solchen Berich­ten. Der Begriff „Militante“, der immer wieder verwendet wird, um deutlich zu machen, dass die Opfer keine Unschuldigen sind, wird nie defi­niert und ist völkerrecht­lich auch nicht relevant.6 Eine Tendenz zum Positiven, wenn man so will, lässt sich erkennen: Der Anteil von Zivilisten, die den Drohnenangriffen in den pakistanischen Stammesgebieten zum Opfer fielen, scheint beträcht­lich gesunken zu sein. Betrug der Anteil getö­teter Zivilisten nach den Berechnungen des Bureau of Investigative Journalism 2011 mindestens 14 Pro­zent, so fiel er im Jahr 2012 auf 2,5 Prozent.7

So problematisch die amerikanische Drohnenkriegführung auch ist und so sehr sie vielerorts den Blick auf das Instrument bewaffneter Drohnen prägt, so ist doch festzuhalten: Die institutionalisierte Praxis des Tötens wurde durch die technologische Entwicklung zwar ermöglicht, sie bedurfte und bedarf aber der spezifischen Legitimation durch den permanenten Kriegszustand, in dem sich die USA seit dem 11. September wähnen. Im Rahmen dieses Legitimationskontextes hat sich ein bürokratisierter Tötungsapparat entwickelt, dessen Entscheidungen weithin frei von politischer und unabhängiger rechtlicher Kontrolle sind. Die Ziellisten werden weder im Voraus noch im Nach­hinein unabhängig überprüft; die Kriterien bleiben weitgehend geheim, die Entscheidungen fallen in einem Zirkel öffentlich nicht rechen­schaftspflichtiger Entscheidungsträger, ohne dass zumindest im Nachhinein eine unabhängige Überprüfung erfolgt. Die USA sind zum Vorreiter einer Praxis geworden, die zu Recht weithin moralisches Unbehagen weckt.

1 Umfassend dazu Rudolf, Peter & Schaller, Christian, ‚Targeted Killing‘. Zur völkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten Tötens in der Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Januar 2012; zu dem, was über den Drohnenkrieg bekannt ist, siehe Rudolf, Peter, Präsident Obamas Drohnenkrieg, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Juni 2013.

2 Obama selbst hat bei einem Auftritt in „The Daily Show“ vom 18. Oktober 2012 die Versuchung angesprochen, die die Drohnenkriegsführung darstellt: „There‘ s a remoteness to it that makes it tempting to think that somehow we can, without any mess on our hands, solve vexing security problems.“ Shane, S., “Election Spurred a Move to Codify U.S. Drone Policy”, in: The New York Times, 24.11.2012.

3 Ein ehemaliger “official”, der mit der Zielauswahl vertraut ist, brachte diese Problematik so auf den Punkt: “It’s not at all clear that we’d be sending our people into Yemen to capture the people we’re targeting. But it’s not at all clear that we’d be targeting them if the technology wasn’t so advanced. What’s happening is that we’re using the technology to target people we never would have bothered to capture.” Zitiert in: Junod, T., “The Lethal Presidency of Barack Obama”, in: Esquire, August 2012.

4 Einer der führenden Antiterrorismusberater Obamas, der namentlich nicht genannt sein wollte, sagte dazu: „We never talked about this openly, but it was always a back-of-the-mind thing for us.” Klaidman, D., Kill or Capture: The War on Terror and the Soul of the Obama Presidency, Boston/New York: Houghton Mifflin Harcourt 2012, 126.

5 Zu diesen Zahlen siehe Bergen, P., „Drone Wars: The Constitutional and Counterterrorism Implications of Targeted Killings“, Testimony presented before the U.S. Senate Committee on the Judiciary, Subcommittee on the Constitution, Civil Rights and Human Rights, 23. April 2013, 4f.

6 Siehe International Human Rights and Conflict Resolution Clinic, Stanford Law School/Global Justice Clinic, NYU School of Law, Living Under Drones: Death, Injury, and Trauma to Civilians. From US Drone Practices in Pakistan, 2012, S. 30f.

7 Siehe Columbia Law School, Human Rights Clinic, Counting Drone Strike Deaths, New York, Oktober 2012; Woods, C., Serle, J. & Ross, A., “Emerging from the shadows: US covert drone strikes in 2012”, Bureau of Investigative Journalism, 3. Januar 2013.

Zusammenfassung

Dr. Peter Rudolf

Dr. Peter Rudolf ist Senior Fellow der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP). Nach dem Studium der Politikwissenschaft und der katholischen Theologie an der Universität Mainz promovierte er 1989 in Politikwissenschaft in Frankfurt am Main. Er war unter anderem Congressional Fellow der American Political Science Association (APSA) in Washington D. C., wissenschaftlicher Mitarbeiter der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK) in Frankfurt am Main sowie Research Fellow am Center for Science and International Affairs der Universität Harvard.

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