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Das einzige Menschenrecht und die Hoffnung auf Europa nach Hannah Arendt

Die Instabilität des Nahen Ostens hat 2015 den größten Flüchtlingsstrom auf europäischem Boden seit dem Zweiten Weltkrieg in Bewegung gesetzt. Damit ist die seit Jahren viel kritisierte Praxis europäischer Grenzsicherung in einem Ausmaß ins Bewusstsein einer breiten europäischen Öffentlichkeit getreten, das schon lange wünschenswert, aber fast ebenso lange wenig wahrscheinlich erschien. Zwar war das Problem im Mittelmeer kenternder Flüchtlingsboote auch zuvor keineswegs ein Geheimnis weniger verschwiegener Eingeweihter gewesen, aber es blieb stets eher ein Aspekt am Rande europäischer Politik und schien folglich auch eher in die Verantwortung derjenigen europäischen Staaten zu fallen, deren geografische Lage am Rande des Unionsgebietes ein Ignorieren des Problems ohnehin unmöglich machte.

Erst das Ausmaß der Flüchtlingsbewegungen des vorvergangenen Jahres zeigte in einer weltweit sichtbaren Art und Weise, dass die Regelungen des Dublin-Abkommens allein zur Lösung der anstehenden Flüchtlingskrise kaum als hinreichend betrachtet werden konnten. Der Ruf nach Konzepten zieht sich nicht nur durch die praktische Politik, auch in der Philosophie sind Diskussionen besonders zu den ethischen Aspekten der Flüchtlingskrise kaum zu über­hören.

Dass ich in diesem Zusammenhang an Gedanken Hannah Arendts erinnern möchte, liegt daran, dass sie wie kaum jemand anderes wie so oft in ihrem Werk auch beim Thema Flucht persönliche Erfahrung und theoretische Reflexion eng miteinander verbindet – hatte sie doch als zweimal Geflüchtete selbst nicht weniger als 14 Jahre Staatenlosigkeit erlebt, was sie selbst und ihr Werk an vielen Stellen prägt. Dabei verknüpfte sie in der theoretischen Reflexion der politischen Probleme das Phänomen massenhafter Fluchtbewegungen mit der Menschenrechtsproblematik – mit dem für viele überraschenden Ergebnis einer radikalen Kritik des klassischen Menschenwürdebegriffs. Freilich stellt sich hier auch die Frage, inwiefern diese Überlegungen der späten Vierzigerjahre des 20. Jahrhunderts in der gegenwärtigen Situa­tion noch von Wert für uns sein können.

Die Nacktheit bloßen Menschseins

Arendts Kritik der Menschenrechte in der aktuellen Situation thematisieren zu wollen scheint in gleich mehrerlei Hinsicht anachronistisch zu sein; formulierte sie ihre Kritik doch vor dem Hintergrund einer weltgeschichtlichen Situa­tion, die man mit guten Gründen als überwunden einschätzen darf: Die Menschenrechte sind in ihrer grundsätzlichen Verbindlichkeit heute selbst bei denjenigen, denen wir ihre Missachtung vorwerfen, in einer Weise anerkannt, die sich von der Lage nach dem Zweiten Weltkrieg fundamental unterscheidet. Die Errichtung internationaler Institutionen zu ihrer Überwachung und Durchsetzung hatte Arendt in den späten Vierziger- und frühen Fünfzigerjahren kaum antizipieren können, und auch die Genfer Flüchtlingskonvention stellt sicherlich eine Verbesserung der Situation dar, die Arendt noch zu Recht als Rechtlosigkeit europäischer Flücht­linge beklagen musste.

Dennoch stellt sich bei der Annahme allen Menschen qua Menschsein zukommender Rechte ein prinzipielles Problem, das besonders die Situation der Massenflucht sichtbar werden lässt und an das zu erinnern auch in der gegenwärtigen Situation von Gewinn ist.

Arendt konstatierte für die Menschenrechte das Dilemma, sich in einem unklaren Zwischenbereich zwischen moralischen Ansprüchen und Rechten von Gesetzeskraft zu bewegen.

Verstanden als moralische Ansprüche folgen sie klassischerweise einer natur- bzw. vernunftrechtlichen Argumentation, welche den Kern ihrer Geltung in einer Selbstverpflichtung vernünftiger Wesen untereinander sucht: Dank einer naturgegebenen Vernunft sind alle vernünftigen Menschen in der Lage, die Forderungen der Menschenrechte zu begreifen, worauf eine universale Gültigkeit der Menschenrechte (also eine Gültigkeit für alle Menschen) zurückgeführt werden kann.

Eine solche Auffassung erweist sich Arendt zufolge angesichts der sehr konkreten Situa­tion vieler Tausend Geflüchteter als zu abstrakt, um als Lösung des Problems gelten zu können: Zwar benötigen die Menschenrechte in diesem Verständnis nicht mehr als die Bezugnahme auf das bloße Menschsein, um universal – also für alle Menschen – Geltung reklamieren zu können. Innerhalb der Fluchtsituation ergab sich jedoch für die Flüchtlinge das Problem, dass ihnen mit dem Heimatland auch jeder Adressat für rechtliche Ansprüche abhandengekommen war. Das Heimatland konnte ihr Leben nun nicht mehr bedrohen – aber es fand sich auch keine ansprechbare Institution mehr, welche etwaige aus der eigenen Staatsbürgerschaft abgeleitete rechtlichen Ansprüche hätte ga­rantieren können.

Derart jeglicher rechtlichen Handhabe entkleidet, ergab sich aus dem Status als Mensch für die Geflüchteten nicht die Möglichkeit, über das positive Recht des Heimatlandes hinaus ein Mehr an Rechten – eben die Menschenrechte – in Anspruch zu nehmen. Vielmehr fanden sie sich in einer Situation wieder, in der sie – der Möglichkeiten eines Staatsbürgers, den rechtlichen Instanzenapparat seiner Heimatgesellschaft in Anspruch zu nehmen, gewissermaßen entkleidet – auf ihr bloßes Menschsein zurückgeworfen waren und erkennen mussten, „daß die abstrakte Nacktheit ihres Nichts-als-Mensch-Seins ihre größte Gefahr war“1. Arendt schließt mit ihrer Kritik an Edmund Burke an: Wo sich der Begriff der Menschenrechte nicht auf national garantierte Rechte berufen kann, bleibt er bloß abstrakt und bricht in sich zusammen: Ein Recht, das man nur aufgrund einer abstrakten Begründung beansprucht, ohne dass es auch von einer staatlichen Institution garantiert wird, bleibt eben bloß ein Anspruch, den man stellt, kein Recht, das man hat, weil es niemanden gibt, dem gegenüber man den rechtlichen Anspruch auch geltend machen könnte.

Wo hingegen die Möglichkeit eines solchen Geltendmachens besteht, da besteht diese offensichtlich nur für die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft auf der Grundlage positiver, staatlich garantierter Rechte und Gesetze.

Es sieht also so aus, als könnte es so etwas wie Menschenrechte gar nicht geben: Entweder sie sind ein hohler moralischer Anspruch, der nicht garantiert wird. Oder sie werden staatlich garantiert – sind damit aber notwendigerweise positives staatliches Recht von Nationalstaaten, mithin weniger Menschen- als vielmehr Bürgerrechte. Ohne Mitgliedschaft in einer staatlichen Gemeinschaft sind vorpolitische Menschenrechte also nicht nur de facto ein recht zahnloser Tiger. Es ergibt sich vielmehr die aporetische Situation, dass sie in dem Moment, in dem sie geltend gemacht werden können, ihren Status als vorpolitische Rechte bereits verloren haben müssen – als reine vorpolitische Rechte wieder­um aber nicht geltend gemacht werden können.

Arendts Schlussfolgerung bestand darin, dass es so etwas wie ein Inklusionsrecht geben müsse, welches dem Menschen die Mitgliedschaft in einer staatlichen Gemeinschaft garantiert – da der Zustand bloßen Menschseins, auf den die Flüchtlinge durch ihre Staatenlosigkeit zurückgeworfen wurden, einem Zustand der Rechtlosigkeit gleichkam. Sie fasste dieses Recht auf Inklusion in einer politischen Gemeinschaft in ihre berühmt gewordene Formel vom „Recht, Rechte zu haben“:

„Daß es so etwas gibt wie ein Recht, Rechte zu haben […], oder ein Recht, einer politisch organisierten Gemeinschaft anzugehören – das wissen wir erst, seitdem Millionen Menschen auftauchten, die solche Rechte verloren hatten und sie zufolge der globalen politischen Situa­tion nicht wiedergewinnen konnten.“ (158)

Arendt sah zwischen der Flüchtlingsproblematik und dem Menschenrechtsthema also einen konstitutiven Zusammenhang, denn offenbar bedurfte es der Flüchtlingsbewegungen des Zweiten Weltkriegs, um dieses prinzipielle Problem der Menschenrechte sichtbar zu machen.

Unerwünschte Barbaren

Die Situation, mit der sich die von Arendt thematisierten Flüchtlinge konfrontiert sahen, war aber nicht nur deshalb tragisch, weil sie mit ihrer Heimat die Mitgliedschaft in einer politi­schen Gemeinschaft verloren hatten und damit nicht mehr Teil eines politischen Körpers waren. Wie Arendt ihren Studenten in einem Seminar in Berkeley noch 1955 erläuterte, mussten sie auch damit zurechtkommen, dass sie (etwa von der damaligen niederländischen Regierung) als Staatenlose zu „unerwünschten“ („undesir­able“) Personen erklärt wurden.2

Unerwünscht sein beschreibt die Einstellung zu den gegenwärtigen Flüchtlingsbewegungen in vielen europäischen Ländern auch heute noch auf sehr präzise Art und Weise. Die Bereitschaft zur Aufnahme derer, die durch ihre Situation als Flüchtlinge in eine wenn auch heute nicht mehr rechtlose, so doch auch juristisch alles andere als starke Position geraten sind, ist in den europäischen Ländern und bei deren Regierungspersonal durchaus unterschiedlich stark ausgeprägt. Gegenwärtig scheint die politische Rhetorik vielerorts durchaus geeignet, die von Arendt beklagte Vokabel „undesirable“ noch deutlich zu überbieten: Bei Teilen des politischen Spektrums ist bisweilen sogar die Tendenz zu beobachten, Flüchtlinge recht pauschal unter Terrorismusverdacht zu stellen und auf diese Weise Angst zu schüren. Von da aus ist es oft nicht mehr weit, potenziellen barbarischen Terroristen grundlegende Rechte wie das Asylrecht vorenthalten zu wollen.

Sosehr also internationale Gesetzgebungsverfahren gegenüber der von Arendt beschriebenen Situation Fortschritte erzielt haben mögen, so muss man hier auch festhalten, dass es bis heute keinen politischen Akteur gibt, der einzelne Staaten zwingen könnte, Flüchtlinge in ihrem territorialen Souveränitätsbereich aufzunehmen und sich so als Garant ihrer Menschenrechte und Ansprechpartner dafür verantwortlich zu stellen.3 De facto erleben wir eher eine Situation, in der viele politisch Verantwortliche sich mit Händen und Füßen gegen eine solche Verantwortlichkeit stemmen und z. T. ganz offen für Lösungen votieren, welche den Arendt noch aus eigener Anschauung bekannten Internierungslagern vielfach auf erschreckende Art und Weise zum Verwechseln ähnlich sehen.

Arendt beklagte schon in der Nachkriegszeit die humanitäre Unangemessenheit der auf diese Art und Weise erzeugten Situation, die ihr nicht nur mit Blick auf den menschenrechtlichen Aspekt problematisch erschien. So seien nämlich „die modernen Staaten- und Rechtlosen in der Tat in eine merkwürdige Art von Naturzustand zurückgeworfen worden. Sie sind gewiß keine Barbaren, einige von ihnen gehören sogar den höchst gebildeten Schichten ihrer Länder an – und dennoch erscheinen sie, inmitten einer Welt, die den Zustand der Barbarei beseitigt hat, als die ersten Boten einer möglichen Regression der Zivilisation.“ (161)

Wie Zivilisationen mit Flüchtlingen umgehen, sagt dabei auch etwas über sie selbst und über ihren Grad an Zivilisiertheit aus. Daher gilt es für die mit Flüchtlingswellen konfrontierten Länder Arendt zufolge also, nicht nur die wirtschaftliche Dimension des Flüchtlingsproblems zu bedenken. Es steht vielmehr auch der eigene Status als Zivilgesellschaft auf dem Spiel – besonders da, wo diese Gesellschaft dazu neigt, die eigene Identität an humanitäre, womöglich sogar „westliche Werte“ zu knüpfen:

„Es besteht aber die Gefahr, daß eine globale, durchgängig untereinander verbundene Zivilisation aus ihrer eigenen Mitte Barbaren fabriziert, indem Millionen Menschen in Lebensumstände versetzt werden, die […] die Lebensumstände von Barbaren sind.“ (163)

Menschen, die ihre Heimat verloren haben, als unzivilisierte Barbaren zu behandeln, kann mit Arendt also selbst als ein Zeichen mangelnder Zivilisiertheit begriffen werden – was mindestens mahnen sollte, auch in schwierigen Situa­tionen unsere politische Rhetorik zu zügeln.

Hoffnung Europa

Worin aber sollte darüber hinaus die Botschaft eines über 60 Jahre alten Textes in einem so komplexen, sich rasant wandelnden Konfliktfeld wie Menschenrechts- und Flüchtlingspolitik heute noch bestehen können? Zweierlei erscheint hier möglicherweise noch bedenkenswert:

Zum einen darf Arendts Kritik am klassischen Menschenrechtsbegriff wohl nicht so gelesen werden, dass sie den mit diesem verbundenen moralischen Anspruch inhaltlich abgelehnt hätte. Dass die erklärten Menschenrechte ihrem Inhalt nach einen wichtigen Orientierungspunkt auch internationaler Politik bilden können und müssen, ist gerade mit der fortgeschrittenen Erfahrung der letzten 60 Jahre kaum ernstlich zu bezweifeln. Ebenso offensichtlich ist jedoch auch, dass der Arendt so wichtige Punkt kaum an Brisanz eingebüßt hat: Wo Menschenrechte nicht mehr sind als ein bloßer moralischer Appell, da kleiden sie Menschen in humanitären Grenzsituationen wie massenhaften Flüchtlingsbewegungen in juristischer Hinsicht tatsächlich kaum besser als des Kaisers neue Kleider – und ihre Wirkung läuft eher darauf hinaus, im politischen Diskurs zu strahlen, als die juristische Situation von Flüchtlingen zu konsolidieren. Ein solches Verständnis der Menschenrechte wäre tatsächlich im Wortsinne utopisch – nämlich ort- und weltlos: Es gibt kein konkretes Staatsterritorium, von dessen Staatlichkeit die Garantie der Menschenrechte ausgehen könnte.

Für die konkrete Situation von Menschen, die in massenhafte Flüchtlingsströme geraten sind, gilt wohl zum anderen, dass eine konkrete politische Gemeinschaft die Verantwortung übernehmen muss, ihre deklarierten Menschenrechte zu garantieren, wenn es nicht bei einem bloßen Bekenntnis bleiben soll.

Hier ist es durchaus interessant, wie Arendt sich einen solchen Garanten vorstellte: „Es scheint mir keine Utopie, auf die Möglichkeit eines Nationenverbandes mit europäischem Parlament zu hoffen. […] Also europäische Politik bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung aller Nationalitäten.“4 So schrieb Arendt schon 1940 (!) an ihren Freund Erich Cohn-Bendit. Der Brief offenbart Arendts politische Vorstellungen weit konkreter als viele ihrer theoretischen Schriften. Dabei wird vor allem eine Problematik herausgestellt, die uns auch aus dem heutigen Umgang mit der Flüchtlingsproblematik vertraut ist: Auch die heutige politische Debatte ist zusehends wieder geprägt von einer Konkurrenz zwischen europäischer Perspektive und dem Ruf nach nationalen Lösungen. Man mag sich hier fragen, ob Arendt überraschend aktuell erscheint oder ob andersherum wir mit unseren Argumentationen wieder in Arendts Zeiten angelangt sind. In jedem Falle ist schon für Arendts Analyse der 50er-Jahre der Gedanke charakteristisch, dass sich die Problematik der Flüchtlinge nicht im Rahmen eines Denkens lösen lässt, das in Kategorien nationaler Souveränität wie Repatriierung oder Ausweisung verbleibt.5 Dieser Aspekt ist in Arendts Inklu­sionsrecht stets mitgedacht: „Als Recht des Menschen auf Staatsbürgerschaft transzendiert es aber die Rechte des Staatsbürgers und ist somit das einzige Recht, das von einer Gemeinschaft der Nationen, und nur von ihr, garantiert werden kann.“ (167)

In einer Situation, in welcher der hohe supranationale Organisationsgrad der Europäischen Union vielen zur Selbstverständlichkeit geworden ist und manchen gar als Last erscheint, wirkt das von einer mitten im Zweiten Weltkrieg nach Amerika emigrierten Jüdin geäußerte Vertrauen auf europäische Lösungen überraschend – ist hier im Rahmen der europäischen Einigung doch heute viel mehr erreicht, als Arendt hatte hoffen können. So gesehen erweist sich Arendts Mahnung, dass das Recht auf Rechte von einer konkreten Staatengemeinschaft garantiert werden muss, mit Blick auf den Stand europäischer Integration möglicherweise als Lackmustest, an dem sich das Erreichte wird messen lassen müssen.

1 Arendt, Hannah (1981): „Es gibt nur ein einziges Menschenrecht“. In: Höffe, Otfried, u. a. (Hrsg.): Praktische Philosophie/Ethik 2. Reader zum Funk-Kolleg. Frankfurt a. M., S. 152–167, S. 160. Sofern nicht anders angegeben, entstammen die direkten Zitate diesem Text Arendts und werden nur mit einer Seitenzahl belegt.
2 Arendt, Hannah (1955): Statelessness. Unveröffentlichtes Veranstaltungsskript, Berkeley. Abrufbar unter: „The Hannah Arendt Papers at the Libary of Congress“, Washington, D. C., tinyurl.com/yb6czfgy (Stand: 25. August 2017).
3 Vgl. Gosepath, Stefan (2007): „Hannah Arendts Kritik der Menschenrechte und ihr ‚Recht, Rechte zu haben‘“. In: ­DZPhil, Sonderband 16. Berlin, S. 279–288, S. 282 f.
4 Arendt, Hannah (2000): „Zur Minderheitenfrage. Brief an Erich Cohn-Bendit, Paris, Januar 1940“. In: Arendt, Hannah: Vor Anti­semitismus ist man nur noch auf dem Monde sicher. Beiträge für die deutsch-jüdische Migrantenzeitung „Aufbau“ 1941–45. Hrsg. von Marie Luise Knott. München, S. 225–234, S. 231 f. (umgestellt).
5 Vgl. Heuer, Wolfgang (2000): „Europa und seine Flücht­linge. Hannah Arendt über die notwendige Politisierung von Minderheiten“. In: DZPhil, Sonderband 16, Berlin, S. 331–341, S. 333 f.

Zusammenfassung

Dr. phil René Torkler

René Torkler, Dr. phil., Jahr­­­­gang 1977, ist Junior­professor für Didaktik der Ethik an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. Er studierte Philosophie, Geschichte, Niederländische Philologie, Deutsch als Fremdsprache und Erziehungswissenschaften und arbeitete nach seinem Staatsexamen zunächst in der Erwachsenenbildung. Nach einem Referendariat in Dortmund war er von 2009 bis 2015 Studienrat an einem Düsseldorfer Gymnasium. Neben dem Schuldienst promovierte er an der Universität Vechta und war Referent in der Lehrerfortbildung sowie Lehrbeauftragter an den Universitäten Dortmund und Mainz. Seine Arbeitsgebiete sind besonders die Didaktik der Philosophie und Ethik, Bildungsphilosophie sowie die Praktische Philosophie und hier besonders das Werk von Hannah Arendt.

rene.torkler@ku.de


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