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Sanftmut, Verzeihen und Gerechtigkeit

Von Philipp Gisbertz-Astolfi

Der fundamentale ethische Anspruch, die Menschenwürde zu achten, gründet in der gegenseitigen Achtung als Vernunftwesen. Als Vernunftwesen ist das Gegenüber zur Einsicht in seine Rechte und Pflichten und zu entsprechendem Handeln fähig – und wird an diesem Anspruch gemessen. Doch damit wird von der grundsätzlichen moralischen und epistemischen Fehlbarkeit des Menschen abstrahiert. Beispielsweise im Verzeihen, also im Aufgeben eines Vorwurfs, oder im Verzicht auf eine unerbittliche Durchsetzung (vermeintlichen) Rechts manifestiert sich dagegen die Tugend der Milde oder Sanftmut als komplementäre Dimension gegenseitiger Achtung. 

Die ethische Bedeutsamkeit dieser Tugend wird am Beispiel des Verzeihens und der Frage, ob und unter welchen Umständen eine Pflicht zum Verzeihen besteht, illustriert. Bedingung einer Pflicht zu verzeihen ist, dass die moralische Verfehlung der Person des Täters oder der Täterin nicht mehr sinnvoll zugeschrieben werden kann. Dabei zeigt sich, dass eine echte Pflicht nur in seltenen Fällen begründbar ist, während Verzeihen üblicherweise nur als milde oder als unvollkommene Pflicht (Einübung und Wahrung einer grundlegenden „Verzeihensbereitschaft“) existiert. 

Verzeihen ist dabei zwar wesensgemäß asymmetrisch, erfolgt allerdings nicht zwingend nur in asymmetrischen Konstellationen. Auch ein gegenseitiger Tatvorwurf und ein entsprechender Verzicht darauf sind denkbar. Dies führt zum Versöhnen, das ein vom Verzeihen abzugrenzender, gemeinschaftlicher Prozess ist, der Verzeihen involviert, aber bereits vorher ansetzt. Zudem beruht er nicht unbedingt auf genuinem Verzeihen, sondern kann gerade in Fällen unausweichlicher Nähe (etwa in Familien oder politischenGemeinschaften) auch kompromisshafte Züge tragen.

Originalartikel